Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vorverfolgung

Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2024/1347 i.V.m. § 3 AsylG · Öffentliches Recht

Vorverfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bereits Verfolgungshandlungen erlitten hat oder unmittelbar davon bedroht war; diese müssen an einen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund anknüpfen. Besteht ein innerer Zusammenhang mit der befürchteten künftigen Verfolgung, greift die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2024/1347: Die Vorverfolgung ist ein ernsthafter Hinweis auf eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut verfolgt wird.

Merksatz

Frühere Verfolgung erleichtert den Nachweis künftiger Gefahr, ersetzt aber nicht deren Prüfung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Jonas ist Staatsangehöriger von H und lebte dort. Die örtliche Polizei sperrte ihn wegen seiner Religion drei Monate ein und schlug ihn täglich schwer. Nach seiner Freilassung reiste er nach Deutschland und bat um Schutz. Die verantwortlichen Polizisten sind weiterhin im Dienst und haben angekündigt, ihn bei einer Rückkehr wieder wegen seiner Religion einzusperren.

Trifft „Vorverfolgung“ hier zu?

„Vorverfolgung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlittene Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohung damit
    Die monatelange Haft und die schweren Misshandlungen sind Verfolgungshandlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung an einen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund
    Religion ist ein flüchtlingsrechtlicher Verfolgungsgrund.
    erfüllt
BFall B

Jonas ist Staatsangehöriger von H und lebte dort. 1Die örtliche Polizei sperrte ihn allein aus Rache für einen privaten Streit mit dem Polizeichef über einen Autokauf drei Monate ein und schlug ihn täglich schwer. Nach seiner Freilassung reiste er nach Deutschland und bat um Schutz. Die verantwortlichen Polizisten sind weiterhin im Dienst und haben angekündigt, ihn bei einer Rückkehr wegen desselben Streits erneut einzusperren.

Trifft „Vorverfolgung“ hier zu?

„Vorverfolgung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anknüpfung an einen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlittene Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohung damit
    Die Haft und die schweren Misshandlungen erreichen die für Verfolgungshandlungen erforderliche Schwere.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung an einen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund
    Die ausschließlich persönliche Rache wegen des Autokaufs knüpft an keinen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund an.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchwere staatliche Gewalt allein wird bereits als Vorverfolgung im Flüchtlingsrecht eingeordnet.

RichtigAuch bei schweren staatlichen Übergriffen muss eine Verbindung zu einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund bestehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie frühere Verfolgung wird als Beweiserleichterung für jede später behauptete Verfolgungsgefahr herangezogen.

RichtigDie Beweiserleichterung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen früherer und künftig befürchteter Verfolgung voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.