Definitionen
Vorteil aus der Tat
§ 73 StGB · StrafrechtEin Vorteil aus der Tat ist jede vermögenswerte Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Lage des Täters oder Teilnehmers, die unmittelbar durch die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat oder als Gegenleistung für sie erlangt wird. Erfasst sind außerdem die aus dem Erlangten gezogenen Nutzungen und die in § 73 Abs. 3 StGB bezeichneten Surrogate. Während das Erlangte und die Nutzungen grundsätzlich einzuziehen sind, steht die Einziehung dieser Surrogate im Ermessen des Gerichts.
Auch bloße tatsächliche Verfügungsmacht kann ein Vermögensvorteil sein, ohne dass Eigentum erworben wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena nimmt im Café heimlich einen fremden 100-Euro-Schein aus der Jackentasche einer Besucherin, um ihn zu behalten. Sie steckt den Schein in ihre Hosentasche.
Trifft „Vorteil aus der Tat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögenswerte Verbesserung der LageLena erhält die tatsächliche Verfügungsmacht über wirtschaftlich nutzbares Bargeld.
- 2erfülltBegünstigter ist Täter oder TeilnehmerLena ist Täterin eines Diebstahls.
- 3erfülltTatbezogene Herkunft des VorteilsDie Verfügungsmacht über den Geldschein entsteht unmittelbar durch den Diebstahl.
1Lena erhält von ihrer Mutter zum Geburtstag einen 100-Euro-Schein und steckt ihn in ihre Hosentasche. 2Am selben Tag nimmt sie im Café heimlich ein fremdes Handy aus der Jackentasche einer Besucherin, um es zu behalten. Die Mutter hatte das Geldgeschenk schon Wochen vorher zugesagt und weiß nichts von dem Handy. Betrachtet wird allein der Geldschein.
Trifft „Vorteil aus der Tat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögenswerte Verbesserung der LageDas geschenkte Bargeld vermehrt Lenas Vermögen.
- 2erfülltBegünstigter ist Täter oder TeilnehmerLena ist Täterin des Diebstahls am Handy.
- 3fehltTatbezogene Herkunft des VorteilsDer Geldschein stammt aus einem unabhängigen Geburtstagsgeschenk und weder aus dem Diebstahl noch aus einer Vergütung dafür oder einem daraus abgeleiteten Vorteil.
Typische Fehler
FehlerSurrogate werden ebenso wie das unmittelbar Erlangte als grundsätzlich zwingend einzuziehende Gegenstände behandelt.
RichtigBei den in § 73 Abs. 3 StGB bezeichneten Surrogaten entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Einziehung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema