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Verwirkung (Zivilrecht)

§ 242 BGB · Zivilrecht

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch künftig nicht mehr ausüben werde (Umstandsmoment); die Verwirkung ist ein Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).

Merksatz

Lange Untätigkeit allein genügt nicht; entscheidend sind zusätzlich berechtigtes Vertrauen und eine darauf beruhende Einrichtung.

Was trennt Verwirkung und Verjährung?Die Verwirkung setzt neben längerer Untätigkeit besondere Vertrauensumstände voraus. Bei der Verjährung kommt es auf die gesetzlich bestimmte Frist an.
Verwirkung (Zivilrecht)
Verjährung
Zeitliche Voraussetzung
Längere Nichtgeltendmachung, ohne feste gesetzliche Frist.
Ablauf der einschlägigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
Vertrauen
Berechtigtes Vertrauen und eine tatsächliche Einrichtung darauf sind erforderlich.
Berechtigtes Vertrauen und darauf beruhende Dispositionen sind nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

A hat gegen B seit vierzehn Jahren ein rechtskräftiges Urteil über 20.000 Euro, 1vollstreckt daraus aber nie und fordert B auch sonst nie zur Zahlung auf. 2A besucht B in dieser Zeit regelmäßig, rät ihm, sein gesamtes Erspartes in den Ausbau seiner Werkstatt zu stecken, und weiß, dass B deshalb nicht mehr mit einer Zahlungsforderung rechnet. 3B vertraut darauf und investiert sein gesamtes Erspartes von 30.000 Euro in die Werkstatt. Jetzt beginnt A mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.

Trifft „Verwirkung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Verwirkung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Längere Nichtgeltendmachung (Zeitmoment)
    A hat seinen titulierten Anspruch vierzehn Jahre lang nicht geltend gemacht.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigtes Vertrauen aufgrund des Verhaltens des Berechtigten
    Der Rat, das gesamte Ersparte auszugeben, rechtfertigt zusammen mit dem langen Schweigen Bs Vertrauen darauf, dass A nicht mehr vollstreckt.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Einrichtung auf die künftige Nichtausübung
    B hat im Vertrauen auf das Ausbleiben der Vollstreckung sein Vermögen anderweitig eingesetzt.
    erfüllt
BFall B

1A hat gegen B seit vierzehn Jahren ein rechtskräftiges Urteil über 20.000 Euro, vollstreckt daraus aber nie. Bei jedem jährlichen Treffen erklärt A, dass er das Geld später noch eintreiben werde. 3B deutet das lange Abwarten trotzdem so, dass A nie vollstrecken werde, und investiert deshalb sein gesamtes Erspartes von 30.000 Euro in seine Werkstatt. Jetzt beginnt A mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.

Trifft „Verwirkung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Verwirkung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigtes Vertrauen aufgrund des Verhaltens des Berechtigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Längere Nichtgeltendmachung (Zeitmoment)
    A hat seinen titulierten Anspruch vierzehn Jahre lang nicht durchgesetzt, sondern nur eine spätere Durchsetzung angekündigt.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigtes Vertrauen aufgrund des Verhaltens des Berechtigten
    Die wiederholte Ankündigung, das Geld später einzutreiben, schließt berechtigtes Vertrauen auf ein Ausbleiben der Vollstreckung aus.
    fehlt
  3. 3
    Tatsächliche Einrichtung auf die künftige Nichtausübung
    B hat sich tatsächlich auf eine ausbleibende Vollstreckung eingestellt und deshalb investiert.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus jahrelanger Untätigkeit des Berechtigten wird ohne weitere Prüfung auf Verwirkung geschlossen.

RichtigZusätzlich muss der Verpflichtete berechtigt auf die künftige Nichtausübung vertrauen dürfen und sich tatsächlich darauf eingerichtet haben.

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