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Verwertungsverbot (V-Leute)

Art. 6 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Ein Verwertungsverbot bei V-Leuten besteht, wenn die durch den Einsatz eines Vertrauensmannes gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr nach den jeweils geltenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht verwertet werden dürfen. Das folgt nicht schon aus jedem rechtswidrigen Einsatz, sondern richtet sich insbesondere nach dem Gewicht des Rechtsverstoßes und dem Schutzzweck der verletzten Vorschrift. Bei einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation nimmt die neuere Rechtsprechung teilweise sogar ein Verfahrenshindernis an; die Rechtsfolge ist umstritten.

Merksatz

Entscheidend ist die Zulässigkeit der Beweisverwertung, nicht allein die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul sitzt wegen eines Raubvorwurfs in Untersuchungshaft und hat bei der Polizei ausdrücklich erklärt, keine Angaben zur Tat zu machen. Die Polizei setzt einen Mitgefangenen als bezahlten Informanten ein, der seine Verbindung zur Polizei geheim hält. Nachdem er Pauls Vertrauen gewonnen hat, drängt er ihn auf polizeiliche Weisung immer wieder, über den Raub zu sprechen, bis Paul seine Beteiligung schildert. Die Staatsanwaltschaft will diese Angaben durch eine Zeugenaussage des Informanten im Strafprozess beweisen.

Trifft „Verwertungsverbot (V-Leute)“ hier zu?

„Verwertungsverbot (V-Leute)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Vertrauensmannes
    Der verdeckt für die Polizei handelnde Informant gewinnt Angaben über Pauls Tatbeteiligung.
    erfüllt
  2. 2
    Verwendung im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr
    Die Angaben sollen als Beweis im Strafverfahren gegen Paul dienen.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliches Verbot der Verwertung
    Das staatlich veranlasste hartnäckige Befragen in Haft unter Ausnutzung des Vertrauens umgeht Pauls ausdrücklich ausgeübtes Schweigerecht.
    erfüllt
BFall B

Paul wird verdächtigt, einen Raub begangen zu haben, ist aber auf freiem Fuß und wurde noch nicht vernommen. 1Ein bezahlter Informant der Polizei, der seine Verbindung zur Polizei geheim hält, sitzt in Pauls Stammkneipe am Nachbartisch und soll nur zuhören. Ohne Fragen oder Gesprächsanregungen des Informanten erzählt Paul seinen Freunden lautstark von seiner Beteiligung an dem Raub. 2Die Staatsanwaltschaft will diese Angaben durch eine Zeugenaussage des Informanten im Strafprozess beweisen.

Trifft „Verwertungsverbot (V-Leute)“ hier zu?

„Verwertungsverbot (V-Leute)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliches Verbot der Verwertung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erkenntnisse aus dem Einsatz eines Vertrauensmannes
    Der verdeckt für die Polizei tätige Informant erfährt von Pauls Tatbeteiligung.
    erfüllt
  2. 2
    Verwendung im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr
    Die Angaben sollen als Beweis im Strafverfahren gegen Paul dienen.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliches Verbot der Verwertung
    Der Informant hört nur mit, was Paul außerhalb jeder Haft und Vernehmung freiwillig Dritten erzählt; ein Schweigerecht wird dadurch nicht umgangen.
    fehlt
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