Definitionen
Verwirkung (Öffentliches Recht)
Öffentliches RechtEin subjektiv-öffentliches Recht oder ein prozessualer Rechtsbehelf ist verwirkt, wenn der Berechtigte ihn über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und die Gegenseite aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben werde (Umstandsmoment); die Verwirkung ist eine Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben.
Zeitablauf allein genügt nicht: Die Gegenseite muss berechtigt vertrauen und sich auf die Nichtausübung eingerichtet haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei Straßenarbeiten hat die Stadt in Leas privatem Vorgarten eine Straßenlaterne aufgestellt; Lea hat die Nutzung ihres Grundstücks weder damals noch später erlaubt. 1Lea kennt den Standort seit fünfzehn Jahren und hat nie die Entfernung verlangt; 2obwohl sie weiß, dass die einzige geeignete städtische Nachbarfläche als Ersatzstandort reserviert ist, vermittelt sie der Stadt mehrfach Kaufinteressenten für diese Fläche. 3Die Stadt vertraut deshalb darauf, dass Lea keine Entfernung verlangen wird, und verkauft die Ersatzfläche, die ihr später nicht mehr zur Verfügung steht. Nun verlangt Lea, dass die Stadt die Laterne entfernt.
Trifft „Verwirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLängere NichtgeltendmachungLea hat ihren Beseitigungsanspruch trotz Kenntnis über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht.
- 2erfülltVerhaltensbedingtes berechtigtes VertrauenLeas aktive Mitwirkung am Verkauf der bekannten Ersatzfläche rechtfertigt das Vertrauen auf die weitere Nichtausübung.
- 3erfülltEinrichtung auf die NichtausübungDie Stadt hat im Vertrauen auf Leas Verhalten ihre einzige geeignete Ersatzfläche aufgegeben.
Bei Straßenarbeiten hat die Stadt in Leas privatem Vorgarten eine Straßenlaterne aufgestellt; Lea hat die Nutzung ihres Grundstücks weder damals noch später erlaubt. 1Lea kennt den Standort seit fünfzehn Jahren und hat nie die Entfernung verlangt; 2obwohl sie weiß, dass die einzige geeignete städtische Nachbarfläche als Ersatzstandort reserviert ist, vermittelt sie der Stadt mehrfach Kaufinteressenten für diese Fläche. Die Stadt vertraut deshalb darauf, dass Lea keine Entfernung verlangen wird, hat im Hinblick darauf aber weder über die weiterhin verfügbare Ersatzfläche verfügt noch sonst ihre Planungen oder Ausgaben verändert. Nun verlangt Lea, dass die Stadt die Laterne entfernt.
Trifft „Verwirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLängere NichtgeltendmachungLea hat ihren Beseitigungsanspruch trotz Kenntnis über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht.
- 2erfülltVerhaltensbedingtes berechtigtes VertrauenLeas aktive Mitwirkung am Verkauf der bekannten Ersatzfläche rechtfertigt das Vertrauen auf die weitere Nichtausübung.
- 3fehltEinrichtung auf die NichtausübungDie Stadt hat aufgrund ihres Vertrauens keine Disposition getroffen und insbesondere die Ersatzfläche behalten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata