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Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen

§ 256 BGB · Zivilrecht

Nach § 256 BGB hat, wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, den aufgewendeten Betrag – oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag – von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen; sind die Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Merksatz

Zinsen laufen ab der Aufwendung, entfallen aber während unentgeltlich verbleibender Nutzungen oder Früchte des herauszugebenden Gegenstands.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara beauftragt Leon, ihr Fahrrad reparieren zu lassen, und verspricht, ihm die ausgelegten Reparaturkosten vollständig zu erstatten. 2Leon bezahlt die Rechnung über 120 Euro am 1. Juni aus eigenem Geld und verlangt Zinsen für den Zeitraum vom 1. bis einschließlich 7. Juni. 3Vom 1. bis einschließlich 7. Juni darf Leon das Fahrrad nicht benutzen und nutzt es auch nicht. Am 8. Juni muss er es Mara zurückgeben.

Trifft „Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen“ hier zu?

„Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflicht zum Aufwendungsersatz
    Mara muss Leon die für sie bezahlten Reparaturkosten ersetzen.
    erfüllt
  2. 2
    Zinszeitraum ab der Aufwendung
    Der verlangte Zinszeitraum beginnt mit Leons Zahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein zeitweiser Zinsausschluss durch unentgeltlich verbleibende Nutzungen oder Früchte
    Leon muss das Fahrrad zurückgeben, erhält im betrachteten Zeitraum aber keine Nutzungsvorteile.
    erfüllt
BFall B

1Mara beauftragt Leon, ihr Fahrrad reparieren zu lassen, und verspricht, ihm die ausgelegten Reparaturkosten vollständig zu erstatten. 2Leon bezahlt die Rechnung über 120 Euro am 1. Juni aus eigenem Geld und verlangt Zinsen für den Zeitraum vom 1. bis einschließlich 7. Juni. Vom 1. bis einschließlich 7. Juni darf Leon das Fahrrad kostenlos für eigene Fahrten benutzen und tut dies täglich. Am 8. Juni muss er es Mara zurückgeben.

Trifft „Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen“ hier zu?

„Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein zeitweiser Zinsausschluss durch unentgeltlich verbleibende Nutzungen oder Früchte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflicht zum Aufwendungsersatz
    Mara muss Leon die für sie bezahlten Reparaturkosten ersetzen.
    erfüllt
  2. 2
    Zinszeitraum ab der Aufwendung
    Der verlangte Zinszeitraum beginnt mit Leons Zahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein zeitweiser Zinsausschluss durch unentgeltlich verbleibende Nutzungen oder Früchte
    Leon erhält während des gesamten betrachteten Zeitraums kostenlose Nutzungsvorteile aus dem zurückzugebenden Fahrrad, auf das er die Aufwendungen gemacht hat.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Verzinsung wird mit Verzugszinsen verwechselt und deshalb erst ab Verzug des Ersatzpflichtigen angenommen.

RichtigDer Zinsanspruch nach § 256 BGB setzt keinen Verzug voraus und beginnt grundsätzlich bereits mit der Aufwendung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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