Definitionen
Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen
§ 256 BGB · ZivilrechtNach § 256 BGB hat, wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, den aufgewendeten Betrag – oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag – von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen; sind die Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Zinsen laufen ab der Aufwendung, entfallen aber während unentgeltlich verbleibender Nutzungen oder Früchte des herauszugebenden Gegenstands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara beauftragt Leon, ihr Fahrrad reparieren zu lassen, und verspricht, ihm die ausgelegten Reparaturkosten vollständig zu erstatten. 2Leon bezahlt die Rechnung über 120 Euro am 1. Juni aus eigenem Geld und verlangt Zinsen für den Zeitraum vom 1. bis einschließlich 7. Juni. 3Vom 1. bis einschließlich 7. Juni darf Leon das Fahrrad nicht benutzen und nutzt es auch nicht. Am 8. Juni muss er es Mara zurückgeben.
Trifft „Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflicht zum AufwendungsersatzMara muss Leon die für sie bezahlten Reparaturkosten ersetzen.
- 2erfülltZinszeitraum ab der AufwendungDer verlangte Zinszeitraum beginnt mit Leons Zahlung.
- 3erfülltKein zeitweiser Zinsausschluss durch unentgeltlich verbleibende Nutzungen oder FrüchteLeon muss das Fahrrad zurückgeben, erhält im betrachteten Zeitraum aber keine Nutzungsvorteile.
1Mara beauftragt Leon, ihr Fahrrad reparieren zu lassen, und verspricht, ihm die ausgelegten Reparaturkosten vollständig zu erstatten. 2Leon bezahlt die Rechnung über 120 Euro am 1. Juni aus eigenem Geld und verlangt Zinsen für den Zeitraum vom 1. bis einschließlich 7. Juni. Vom 1. bis einschließlich 7. Juni darf Leon das Fahrrad kostenlos für eigene Fahrten benutzen und tut dies täglich. Am 8. Juni muss er es Mara zurückgeben.
Trifft „Verzinsung von Aufwendungsersatzansprüchen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflicht zum AufwendungsersatzMara muss Leon die für sie bezahlten Reparaturkosten ersetzen.
- 2erfülltZinszeitraum ab der AufwendungDer verlangte Zinszeitraum beginnt mit Leons Zahlung.
- 3fehltKein zeitweiser Zinsausschluss durch unentgeltlich verbleibende Nutzungen oder FrüchteLeon erhält während des gesamten betrachteten Zeitraums kostenlose Nutzungsvorteile aus dem zurückzugebenden Fahrrad, auf das er die Aufwendungen gemacht hat.
Typische Fehler
FehlerDie Verzinsung wird mit Verzugszinsen verwechselt und deshalb erst ab Verzug des Ersatzpflichtigen angenommen.
RichtigDer Zinsanspruch nach § 256 BGB setzt keinen Verzug voraus und beginnt grundsätzlich bereits mit der Aufwendung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema