Definitionen
Verwertungsrecht
§§ 15 ff. UrhG · ZivilrechtDas Verwertungsrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.
Bei unkörperlicher Wiedergabe kommt es auf die Öffentlichkeit an.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Schriftstellerin Nora hat einen Roman mit selbst entwickelter Handlung und eigenen Figuren geschrieben. 2Sie liest daraus vor zwanzig Gästen, die weder mit ihr noch untereinander persönlich verbunden sind.
Trifft „Verwertungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusschließliche Berechtigung des Urhebers am eigenen WerkNora ist als Schöpferin des Romans die Urheberin und damit Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte.
- 2erfülltKörperliche Verwertung oder öffentliche unkörperliche WiedergabeDas Vorlesen vor diesem Publikum ist eine öffentliche unkörperliche Wiedergabe.
1Die Schriftstellerin Nora hat einen Roman mit selbst entwickelter Handlung und eigenen Figuren geschrieben. Sie liest daraus zu Hause allein ihrem Ehemann vor.
Trifft „Verwertungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusschließliche Berechtigung des Urhebers am eigenen WerkNora ist auch hier die Urheberin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an ihrem Roman.
- 2fehltKörperliche Verwertung oder öffentliche unkörperliche WiedergabeDas bloße Vorlesen allein für den Ehemann ist weder eine körperliche Verwertung noch eine öffentliche Wiedergabe.
Typische Fehler
FehlerUnentgeltliche Nutzungen werden generell vom Verwertungsrecht ausgenommen.
RichtigAuch eine unentgeltliche Nutzung kann vom Verwertungsrecht erfasst sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist keine allgemeine Voraussetzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema