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Verwertungsrecht

§§ 15 ff. UrhG · Zivilrecht

Das Verwertungsrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.

Merksatz

Bei unkörperlicher Wiedergabe kommt es auf die Öffentlichkeit an.

Verwertungsrecht oder Nutzungsrecht?Das Verwertungsrecht steht dem Urheber zu. Anderen Personen können Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Verwertungsrecht
Nutzungsrecht
Rechtsinhaber
Grundsätzlich der Urheber
Die Person, der ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde
Art der Berechtigung
Ausschließliches Recht zur Verwertung
Einfaches oder ausschließliches Recht zur Nutzung nach § 31 UrhG

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Schriftstellerin Nora hat einen Roman mit selbst entwickelter Handlung und eigenen Figuren geschrieben. 2Sie liest daraus vor zwanzig Gästen, die weder mit ihr noch untereinander persönlich verbunden sind.

Trifft „Verwertungsrecht“ hier zu?

„Verwertungsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschließliche Berechtigung des Urhebers am eigenen Werk
    Nora ist als Schöpferin des Romans die Urheberin und damit Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte.
    erfüllt
  2. 2
    Körperliche Verwertung oder öffentliche unkörperliche Wiedergabe
    Das Vorlesen vor diesem Publikum ist eine öffentliche unkörperliche Wiedergabe.
    erfüllt
BFall B

1Die Schriftstellerin Nora hat einen Roman mit selbst entwickelter Handlung und eigenen Figuren geschrieben. Sie liest daraus zu Hause allein ihrem Ehemann vor.

Trifft „Verwertungsrecht“ hier zu?

„Verwertungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Körperliche Verwertung oder öffentliche unkörperliche Wiedergabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschließliche Berechtigung des Urhebers am eigenen Werk
    Nora ist auch hier die Urheberin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an ihrem Roman.
    erfüllt
  2. 2
    Körperliche Verwertung oder öffentliche unkörperliche Wiedergabe
    Das bloße Vorlesen allein für den Ehemann ist weder eine körperliche Verwertung noch eine öffentliche Wiedergabe.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerUnentgeltliche Nutzungen werden generell vom Verwertungsrecht ausgenommen.

RichtigAuch eine unentgeltliche Nutzung kann vom Verwertungsrecht erfasst sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist keine allgemeine Voraussetzung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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