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Vindikationsanspruch

§ 985 BGB · Zivilrecht

Der Vindikationsanspruch gibt dem Eigentümer das Recht, von demjenigen, der die Sache ohne ein ihm gegenüber wirkendes Recht zum Besitz innehat (unberechtigter Besitzer), die Herausgabe der Sache zu verlangen.

Merksatz

Eigentum allein genügt nicht, wenn der Besitzer gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna gehört ein Fahrrad. 3Ben nimmt es ohne Annas Erlaubnis aus ihrem Hof und 2stellt es in seinen abgeschlossenen Keller. Anna verlangt von Ben ihr Fahrrad zurück.

Trifft „Vindikationsanspruch“ hier zu?

„Vindikationsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum des Anspruchstellers
    Anna ist Eigentümerin des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz des Anspruchsgegners
    Ben übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gegenüber dem Eigentümer wirkendes Recht zum Besitz
    Ben hat das Fahrrad eigenmächtig weggenommen und kann Anna kein Besitzrecht entgegenhalten.
    erfüllt
BFall B

1Anna gehört ein Fahrrad. Sie vermietet es Ben für eine Woche und übergibt es ihm. 2Am zweiten Tag dieser Woche steht das Fahrrad in Bens abgeschlossenem Keller. Obwohl die Mietwoche noch läuft, verlangt Anna es zurück.

Trifft „Vindikationsanspruch“ hier zu?

„Vindikationsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein gegenüber dem Eigentümer wirkendes Recht zum Besitz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum des Anspruchstellers
    Anna bleibt trotz der Vermietung Eigentümerin des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz des Anspruchsgegners
    Ben übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gegenüber dem Eigentümer wirkendes Recht zum Besitz
    Der laufende Mietvertrag berechtigt Ben gegenüber Anna zum Besitz.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Anspruch wird allein auf den früheren Besitz des Anspruchstellers gestützt.

RichtigDer Anspruchsteller muss Eigentümer sein; bloßer früherer Besitz genügt nicht.

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