Definitionen
Vermischung
§ 948 BGB · ZivilrechtVermischung ist die untrennbare oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten trennbare Verbindung beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer. Grundsätzlich entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis der Werte der Sachen zur Zeit der Vermischung. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer das Alleineigentum.
Auch technisch mögliche Trennungen können wegen ihrer Kosten rechtlich wie Untrennbarkeit behandelt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna gehören zehn Liter Heizöl, Ben gehören weitere zehn Liter derselben Qualität. Sie gießen beide Mengen in einen gemeinsamen Tank. Danach lässt sich kein Teil des Inhalts mehr einer der beiden ursprünglichen Mengen zuordnen oder von der jeweils anderen Menge getrennt zurückgewinnen.
Trifft „Vermischung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SachenDie beiden Ölmengen sind bewegliche körperliche Gegenstände.
- 2erfülltSachen verschiedener EigentümerDie Ausgangsmengen gehören unterschiedlichen Personen.
- 3erfülltUntrennbare oder nur unverhältnismäßig teuer trennbare VerbindungDie zusammengegossenen Ölmengen lassen sich nicht wieder in die ursprünglichen Bestände trennen.
Anna gehören zehn blaue Kunststoffperlen, Ben gehören zehn gleich große rote Kunststoffperlen. Beide schütten ihre Perlen zusammen in eine Schale. Anhand der Farben können sie die Perlen in wenigen Sekunden von Hand und ohne Kosten wieder auseinander sortieren.
Trifft „Vermischung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SachenDie Perlen sind bewegliche körperliche Gegenstände.
- 2erfülltSachen verschiedener EigentümerDie blauen und die roten Perlen gehören unterschiedlichen Personen.
- 3fehltUntrennbare oder nur unverhältnismäßig teuer trennbare VerbindungDie zusammengebrachten Perlen lassen sich anhand ihrer Farben ohne nennenswerten Aufwand und ohne Kosten wieder trennen.
Typische Fehler
FehlerEs wird stets Miteigentum angenommen, auch wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist.
RichtigIst eine Hauptsache vorhanden, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum.
FehlerDie Miteigentumsanteile werden allein nach Gewicht oder Volumen der eingebrachten Sachen berechnet.
RichtigEntsteht Miteigentum, richten sich die Anteile nach den Werten der Sachen im Zeitpunkt der Vermischung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema