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Vermögensnießbrauch

§ 1085 BGB · Zivilrecht

Der Vermögensnießbrauch ist ein Nießbrauch an einem Vermögen, der durch Bestellung an den einzelnen zugehörigen Gegenständen begründet wird und den Nießbraucher berechtigt, deren Nutzungen zu ziehen. Die bei der Bestellung vorhandenen Schulden bleiben Verbindlichkeiten des Bestellers; der Nießbraucher trägt für die Dauer des Nießbrauchs grundsätzlich die Zinsen dieser Schulden sowie andere wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens zu bestreiten sind.

Merksatz

Das Vermögen ist der gemeinsame Bezugspunkt, aber kein einheitlicher Gegenstand der Belastung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Annas gesamtes Vermögen besteht aus zwei unbebauten Grundstücken. In einem notariellen Vertrag vereinbaren Anna und Ben, 3dass Ben ab sofort beide Grundstücke lebenslang nutzen und alle Erträge behalten darf. 2Für jedes Grundstück einigen sie sich über ein entsprechendes Recht auf sämtliche Nutzungen und lassen dieses jeweils für Ben in das Grundbuch eintragen.

Trifft „Vermögensnießbrauch“ hier zu?

„Vermögensnießbrauch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögen als Bezugsgegenstand
    Die Vereinbarung erfasst mit beiden Grundstücken Annas gesamtes Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelbestellung an den Vermögensgegenständen
    An jedem Grundstück wird durch Einigung und Grundbucheintragung ein eigenes Nießbrauchsrecht begründet.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigung zum Ziehen der Nutzungen
    Ben darf die Grundstücke gebrauchen und ihre Erträge behalten.
    erfüllt
BFall B

1Annas gesamtes Vermögen besteht aus zwei unbebauten Grundstücken. In einem notariellen Vertrag vereinbaren Anna und Ben, 3dass Ben ab sofort beide Grundstücke lebenslang nutzen und alle Erträge behalten darf. Die dafür vorgesehenen Eintragungen von Bens Rechten in die Grundbücher erfolgen nicht.

Trifft „Vermögensnießbrauch“ hier zu?

„Vermögensnießbrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einzelbestellung an den Vermögensgegenständen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögen als Bezugsgegenstand
    Auch hier bezieht sich die Vereinbarung auf Annas gesamtes Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Einzelbestellung an den Vermögensgegenständen
    Ohne die erforderlichen Grundbucheintragungen entstehen an den Grundstücken keine Nießbrauchsrechte.
    fehlt
  3. 3
    Berechtigung zum Ziehen der Nutzungen
    Ben erhält eine vertragliche Nutzungsberechtigung, die jedoch die dinglichen Einzelbestellungen nicht ersetzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Nießbraucher wird als neuer Schuldner sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers behandelt.

RichtigDie Schulden bleiben Verbindlichkeiten des Bestellers; davon zu unterscheiden ist die Pflicht des Nießbrauchers, insbesondere Zinsen und bestimmte wiederkehrende Leistungen zu tragen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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