Definitionen
Vermögensnießbrauch
§ 1085 BGB · ZivilrechtDer Vermögensnießbrauch ist ein Nießbrauch an einem Vermögen, der durch Bestellung an den einzelnen zugehörigen Gegenständen begründet wird und den Nießbraucher berechtigt, deren Nutzungen zu ziehen. Die bei der Bestellung vorhandenen Schulden bleiben Verbindlichkeiten des Bestellers; der Nießbraucher trägt für die Dauer des Nießbrauchs grundsätzlich die Zinsen dieser Schulden sowie andere wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens zu bestreiten sind.
Das Vermögen ist der gemeinsame Bezugspunkt, aber kein einheitlicher Gegenstand der Belastung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Annas gesamtes Vermögen besteht aus zwei unbebauten Grundstücken. In einem notariellen Vertrag vereinbaren Anna und Ben, 3dass Ben ab sofort beide Grundstücke lebenslang nutzen und alle Erträge behalten darf. 2Für jedes Grundstück einigen sie sich über ein entsprechendes Recht auf sämtliche Nutzungen und lassen dieses jeweils für Ben in das Grundbuch eintragen.
Trifft „Vermögensnießbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögen als BezugsgegenstandDie Vereinbarung erfasst mit beiden Grundstücken Annas gesamtes Vermögen.
- 2erfülltEinzelbestellung an den VermögensgegenständenAn jedem Grundstück wird durch Einigung und Grundbucheintragung ein eigenes Nießbrauchsrecht begründet.
- 3erfülltBerechtigung zum Ziehen der NutzungenBen darf die Grundstücke gebrauchen und ihre Erträge behalten.
1Annas gesamtes Vermögen besteht aus zwei unbebauten Grundstücken. In einem notariellen Vertrag vereinbaren Anna und Ben, 3dass Ben ab sofort beide Grundstücke lebenslang nutzen und alle Erträge behalten darf. Die dafür vorgesehenen Eintragungen von Bens Rechten in die Grundbücher erfolgen nicht.
Trifft „Vermögensnießbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögen als BezugsgegenstandAuch hier bezieht sich die Vereinbarung auf Annas gesamtes Vermögen.
- 2fehltEinzelbestellung an den VermögensgegenständenOhne die erforderlichen Grundbucheintragungen entstehen an den Grundstücken keine Nießbrauchsrechte.
- 3erfülltBerechtigung zum Ziehen der NutzungenBen erhält eine vertragliche Nutzungsberechtigung, die jedoch die dinglichen Einzelbestellungen nicht ersetzt.
Typische Fehler
FehlerDer Nießbraucher wird als neuer Schuldner sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers behandelt.
RichtigDie Schulden bleiben Verbindlichkeiten des Bestellers; davon zu unterscheiden ist die Pflicht des Nießbrauchers, insbesondere Zinsen und bestimmte wiederkehrende Leistungen zu tragen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema