Definitionen
Unselbstständiges Verwertungsverbot
StrafrechtEin unselbstständiges Verwertungsverbot liegt vor, wenn ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zur Unverwertbarkeit des dadurch gewonnenen Beweismittels führt. Es kann ausdrücklich gesetzlich geregelt sein oder bei fehlender ausdrücklicher Regelung nach der Rechtsprechung durch Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und des Interesses des Betroffenen an der Wahrung seiner Grundrechte, ermittelt werden. Nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zieht ein Verwertungsverbot nach sich.
Ein Fehler bei der Beweiserhebung führt nicht automatisch zum Ausschluss des Beweises.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Polizeibeamter schlägt den wegen eines Fahrraddiebstahls beschuldigten Paul bei der Befragung mehrfach, damit er die Tat gesteht. 2Um weitere Schläge zu vermeiden, erklärt Paul, das Fahrrad gestohlen zu haben.
Trifft „Unselbstständiges Verwertungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß gegen ein BeweiserhebungsverbotDie Gewaltanwendung ist eine verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a Abs. 1 StPO.
- 2erfülltUnverwertbarkeit als Folge des ErhebungsverstoßesDas durch die Schläge erzwungene Geständnis darf nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht verwertet werden.
Vor seiner ersten Befragung zum Verdacht eines Fahrraddiebstahls weiß Paul bereits, dass er schweigen darf und keine Angaben zur Sache machen muss. Der Polizeibeamte erklärt ihm alle übrigen Rechte, 1weist ihn aber nicht auf das Schweigerecht hin. Paul berichtet aus freien Stücken, dass er das Fahrrad gestohlen hat.
Trifft „Unselbstständiges Verwertungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß gegen ein BeweiserhebungsverbotDie unterlassene Belehrung verletzt § 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.
- 2fehltUnverwertbarkeit als Folge des ErhebungsverstoßesDa Paul sein Schweigerecht bereits kannte, folgt aus diesem Belehrungsfehler nach der Rechtsprechung kein Verwertungsverbot.
Typische Fehler
FehlerDie Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Verwertungsverboten mit der Unterscheidung zwischen gesetzlichen und ungeschriebenen Verboten gleichsetzen.
RichtigAuch ein ausdrücklich gesetzlich geregeltes Verwertungsverbot kann unselbstständig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema