Definitionen
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
§ 323 V 2 BGB · ZivilrechtEine Pflichtverletzung ist unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB, wenn die Abweichung vom vertraglich geschuldeten Leistungserfolg geringfügig ist, wobei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis zu berücksichtigen ist; bei behebbaren Mängeln ist die Pflichtverletzung in der Regel unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung weniger als fünf Prozent des Kaufpreises betragen.
Der Reparaturkostenanteil ist ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die umfassende Interessenabwägung.
- 1Gegenseitiger VertragLeistung und Gegenleistung stehen in einem vertraglichen Austauschverhältnis.
- 2Mangelhafte LeistungDie fällige Leistung entspricht nicht den vertraglichen Anforderungen.
- 3Fristsetzung im GrundfallGrundsätzlich muss eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen sein.
- 4Ausschluss wegen UnerheblichkeitEin nur geringfügiger Verstoß hindert den Rücktritt wegen mangelhafter Leistung.
- 1Gegenseitiger Vertrag Leistung und Gegenleistung stehen in einem vertraglichen Austauschverhältnis.
- 2Mangelhafte Leistung Die fällige Leistung entspricht nicht den vertraglichen Anforderungen.
- 3Fristsetzung im Grundfall Grundsätzlich muss eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen sein.
- 4Ausschluss wegen Unerheblichkeit Ein nur geringfügiger Verstoß hindert den Rücktritt wegen mangelhafter Leistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
K kauft bei einem Möbelhändler einen neuen Tisch für 2.000 Euro, ohne besondere Wünsche an dessen Aussehen zu äußern. Bei der Übergabe entdecken beide erstmals einen oberflächlichen Kratzer in der Tischplatte, der die Benutzung nicht stört und sich für 40 Euro vollständig entfernen lässt. K gibt dem Händler schriftlich vier Wochen Zeit zur Reparatur, doch dieser unternimmt nichts. Als K danach den Kauf rückgängig machen will, kennen beide die Ursache des Kratzers und die Reparaturkosten.
Trifft „Unerheblichkeit der Pflichtverletzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbweichung vom geschuldeten LeistungserfolgDer neue Tisch weist einen Schaden auf und entspricht damit nicht der geschuldeten Beschaffenheit.
- 2erfülltGeringfügigkeit nach umfassender InteressenabwägungDer rein optische Schaden ist für 2 % des Kaufpreises vollständig behebbar; besondere gegenläufige Interessen sind nicht erkennbar.
K kauft bei einem Möbelhändler einen neuen Tisch für 2.000 Euro, ohne besondere Wünsche an dessen Aussehen zu äußern. 1Bei der Übergabe entdecken beide erstmals, dass das Gestell gebrochen ist und der Tisch deshalb nicht benutzt werden kann; die vollständige Reparatur kostet 600 Euro. K gibt dem Händler schriftlich vier Wochen Zeit zur Reparatur, doch dieser unternimmt nichts. Als K danach den Kauf rückgängig machen will, kennen beide die Ursache des Schadens und die Reparaturkosten.
Trifft „Unerheblichkeit der Pflichtverletzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbweichung vom geschuldeten LeistungserfolgDer neue Tisch ist beschädigt und kann nicht wie geschuldet benutzt werden.
- 2fehltGeringfügigkeit nach umfassender InteressenabwägungDie Reparatur kostet 30 % des Kaufpreises und der Tisch ist unbenutzbar, sodass die Pflichtverletzung erhebliches Gewicht hat.
Typische Fehler
FehlerNach erfolglosem Ablauf einer Reparaturfrist wird der Rücktritt zugelassen, ohne das Gewicht des Mangels zu prüfen.
RichtigAuch nach erfolglosem Fristablauf muss geprüft werden, ob die geringe Bedeutung der Pflichtverletzung den Rücktritt ausschließt.
FehlerReparaturkosten unter 5 % des Kaufpreises werden als ausnahmsloser Ausschlussgrund für den Rücktritt behandelt.
RichtigDie Kostenquote ist bei behebbaren Mängeln nur ein Regelmaßstab; entscheidend bleibt die umfassende Interessenabwägung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata