Definitionen
Unerfahrenheit (Zivilrecht)
§ 138 Abs. 2 BGB · ZivilrechtUnerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestands bezeichnet einen Erfahrungsmangel, der eine Person daran hindert, den Wert einer Leistung oder die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäfts zu erkennen. Er muss die allgemeine Lebens- oder Geschäftserfahrung betreffen; fehlende Kenntnisse nur auf einem bestimmten Geschäftsgebiet genügen nicht.
Fehlende Erfahrung muss die Einschätzung des Geschäfts beeinträchtigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea ist zwanzig Jahre alt und hat bisher abgeschottet gelebt, ohne eigene Einkäufe, Geldangelegenheiten oder andere Entscheidungen des Alltags zu regeln. Andere haben das stets für sie übernommen. Als sie erstmals ein gebrauchtes Fahrrad für 900 Euro kaufen soll, 1kann sie wegen ihrer fehlenden Erfahrung nicht einschätzen, dass vergleichbare Fahrräder üblicherweise 100 Euro kosten.
Trifft „Unerfahrenheit (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfahrungsmangel verhindert die BewertungDie fehlende Erfahrung hindert Lea daran, den Wert des Fahrrads und den Preisnachteil einzuschätzen.
- 2erfülltMangel betrifft allgemeine Lebens- oder GeschäftserfahrungLeas Erfahrungsmangel betrifft das Alltagsleben insgesamt und nicht nur den Fahrradhandel.
Ben regelt seit Jahrzehnten seine Einkäufe, Mietverträge und Geldanlagen selbst und führt erfolgreich ein Bauunternehmen. Ein Händler bietet ihm eine antike Porzellanvase für 900 Euro an. 1Weil Ben noch nie mit antikem Porzellan zu tun hatte, kann er nicht einschätzen, dass vergleichbare Vasen üblicherweise 100 Euro kosten.
Trifft „Unerfahrenheit (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfahrungsmangel verhindert die BewertungDie fehlende Erfahrung mit antikem Porzellan verhindert, dass Ben den Wert der Vase einschätzen kann.
- 2fehltMangel betrifft allgemeine Lebens- oder GeschäftserfahrungBen verfügt über allgemeine Lebens- und Geschäftserfahrung; ihm fehlen nur Kenntnisse auf einem besonderen Geschäftsgebiet.
Typische Fehler
FehlerFehlende Kenntnisse einer bestimmten Branche werden bereits als Unerfahrenheit eingeordnet.
RichtigDer Erfahrungsmangel muss allgemeine Lebens- oder Geschäftsangelegenheiten betreffen; bloß fehlende Branchenkenntnisse reichen nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema