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Unerreichbarkeit

§ 24 StGB · Strafrecht

Unerreichbarkeit liegt vor, wenn das Tatobjekt nach der Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung seinem unmittelbaren Zugriff entzogen ist, er die Vollendung deshalb mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung herbeiführen kann und diese Lage nicht erst durch die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung geschaffen wurde.

Merksatz

Entscheidend ist die Erreichbarkeit aus Tätersicht, nicht allein die tatsächliche Entfernung zum Tatobjekt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Karl will Paul töten und sticht mit einem Messer nach ihm, verfehlt ihn aber. Paul springt in einen Zug, dessen Türen sich sofort schließen und der unmittelbar abfährt. Karl sieht den Zug davonfahren und weiß, dass er Paul frühestens einige Stunden später wieder erreichen könnte.

Trifft „Unerreichbarkeit“ hier zu?

„Unerreichbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatobjekt aus Tätersicht dem unmittelbaren Zugriff entzogen
    Karl erkennt nach dem Messerstich, dass Paul seinem unmittelbaren Zugriff entzogen ist.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Vollendung ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung
    Die aus Karls Sicht notwendige Unterbrechung von mehreren Stunden schließt eine unmittelbare Fortsetzung aus.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht erst durch freiwillige Tataufgabe geschaffene Lage
    Die Zugriffsmöglichkeit entfällt durch Pauls Flucht und nicht erst durch eine freiwillige Tataufgabe Karls.
    erfüllt
BFall B

Karl will Paul töten und sticht mit einem Messer nach ihm, verfehlt ihn aber. Paul flüchtet in ein Zimmer und schließt die Tür von innen ab. Karl sieht dies und weiß, dass er die Tür mit dem Schlüssel in seiner Hand sofort öffnen und Paul gleich danach mit dem Messer erreichen kann.

Trifft „Unerreichbarkeit“ hier zu?

„Unerreichbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Vollendung ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatobjekt aus Tätersicht dem unmittelbaren Zugriff entzogen
    Karl erkennt, dass die verschlossene Tür einen unmittelbaren Zugriff auf Paul zunächst verhindert.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Vollendung ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung
    Karl kann nach seiner Vorstellung die Tür sofort öffnen und den Angriff ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung fortsetzen.
    fehlt
  3. 3
    Nicht erst durch freiwillige Tataufgabe geschaffene Lage
    Das vorübergehende Zugriffshindernis entsteht durch Pauls Verhalten und nicht durch eine freiwillige Tataufgabe Karls.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerUnerreichbarkeit wird nur angenommen, wenn das Tatobjekt für immer unerreichbar bleibt.

RichtigEine vorübergehende Entziehung kann genügen, wenn nach Tätervorstellung keine Vollendung ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung mehr möglich ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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