Definitionen
Unerfahrenheit (Strafrecht)
§ 291 Abs. 1 S. 1 StGB · StrafrechtUnerfahrenheit im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung ein auf mangelnder Lebens- oder Geschäftserfahrung beruhender Mangel an Kenntnissen, der die Fähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt, die Bedeutung des konkreten Geschäfts, insbesondere das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, zutreffend zu beurteilen. Fehlende Fachkenntnisse auf einem einzelnen Spezialgebiet genügen in der Regel nicht. Vom ebenfalls in § 291 StGB genannten Mangel an Urteilsvermögen ist sie zu unterscheiden: Dort beruht die Schwäche nicht auf fehlender Erfahrung, sondern auf einer verminderten Fähigkeit, Leistung, Gegenleistung und Folgen des Geschäfts vernünftig zu bewerten.
Die fehlende Erfahrung muss gerade die Beurteilung des konkreten Geschäfts beeinträchtigen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Die 19-jährige Lena ist gerade aus einem abgelegenen Dorf in die Stadt gezogen und 1hat noch nie einen Vertrag geschlossen. Ein Vermieter bietet ihr ein kleines Zimmer zum Dreifachen der ortsüblichen Miete an. 2Weil sie keine Vorstellung von üblichen Mieten hat, hält sie den Preis für normal und unterschreibt.
Trifft „Unerfahrenheit (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangel an Lebens- oder GeschäftserfahrungLena fehlt jede Erfahrung mit Verträgen und den Verhältnissen in der Stadt.
- 2erfülltBeeinträchtigte Beurteilung des konkreten GeschäftsGerade wegen ihrer fehlenden Erfahrung erkennt Lena das Missverhältnis von Miete und Leistung nicht.
Die 19-jährige Lena ist gerade aus einem abgelegenen Dorf in die Stadt gezogen und 1hat noch nie einen Vertrag geschlossen. Ein Vermieter bietet ihr ein kleines Zimmer zum Dreifachen der ortsüblichen Miete an. Vorher hat sie sich bei einer Mieterberatung erkundigt und weiß daher genau, dass der Preis weit über dem Üblichen liegt. Sie unterschreibt trotzdem, weil ihr die Lage des Zimmers besonders gefällt.
Trifft „Unerfahrenheit (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangel an Lebens- oder GeschäftserfahrungLena fehlt jede Erfahrung mit Verträgen und den Verhältnissen in der Stadt.
- 2fehltBeeinträchtigte Beurteilung des konkreten GeschäftsLena beurteilt das Verhältnis von Miete und Leistung zutreffend; ihre fehlende Erfahrung wirkt sich auf dieses Geschäft nicht aus.
Typische Fehler
FehlerJede fehlende Fachkenntnis, etwa über den Marktwert einer seltenen Briefmarke, wird schon als Unerfahrenheit gewertet.
RichtigFehlende Fachkenntnisse auf einem einzelnen Spezialgebiet genügen in der Regel nicht; erforderlich ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung.
FehlerMit der Feststellung der Unerfahrenheit wird der Wucher schon bejaht.
RichtigDer Täter muss die Unerfahrenheit ausbeuten, indem er sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema