Definitionen
Übergabe
§ 446 BGB · ZivilrechtÜbergabe im Sinne des § 446 BGB ist die vom Verkäufer gewollte Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache an den Käufer oder eine von ihm zur Entgegennahme bestimmte Person. Der Verkäufer behält dabei keinen unmittelbaren Besitz; ein Eigentumsübergang ist nicht erforderlich.
Entscheidend ist die Besitzverschaffung, nicht ein Eigentumswechsel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara kauft im Möbelgeschäft einen Tisch. Auf Maras Wunsch händigt der Händler den Tisch freiwillig ihrem Freund Paul aus, der ihn für sie abholen soll. Paul lädt den Tisch in sein Auto und fährt allein damit zu sich nach Hause.
Trifft „Übergabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkaufte SacheDer Tisch ist Gegenstand eines Kaufvertrags.
- 2erfülltWille des Verkäufers zur BesitzverschaffungDer Händler will Paul den Besitz am Tisch verschaffen.
- 3erfülltUnmittelbarer Besitzerwerb beim Käufer oder seiner EmpfangspersonPaul erhält die tatsächliche Sachherrschaft als von Mara bestimmte Empfangsperson.
- 4erfülltKein verbleibender unmittelbarer Besitz des VerkäufersDer Tisch befindet sich nicht mehr in der tatsächlichen Sachherrschaft des Händlers.
1Tom verkauft Lea ein gebrauchtes Sofa. 2Damit Lea es abholen kann, stellt er es aus eigenem Entschluss auf einen frei zugänglichen öffentlichen Platz fern von ihren Wohnungen, ohne ihr den Standort mitzuteilen. 4Er fährt ohne das Sofa nach Hause und will weder zurückkehren noch jemanden dort auf das Sofa aufpassen lassen. Lea weiß nicht, wo das Sofa steht, und hat dort auch keine andere Person zum Abholen eingesetzt.
Trifft „Übergabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkaufte SacheDas Sofa ist Gegenstand eines Kaufvertrags.
- 2erfülltWille des Verkäufers zur BesitzverschaffungTom handelt freiwillig mit dem Ziel, Lea den Besitz zu verschaffen.
- 3fehltUnmittelbarer Besitzerwerb beim Käufer oder seiner EmpfangspersonWeder Lea noch eine von ihr bestimmte Empfangsperson erlangt tatsächliche Sachherrschaft über das Sofa.
- 4erfülltKein verbleibender unmittelbarer Besitz des VerkäufersTom lässt das Sofa auf dem öffentlichen Platz zurück und gibt seine tatsächliche Sachherrschaft vollständig auf.
Nina kauft bei einem Händler ein Fahrrad auf Raten. Beide vereinbaren, dass das Fahrrad bis zur vollständigen Zahlung dem Händler gehören soll. Obwohl erst die erste Rate bezahlt ist, händigt der Händler Nina das Fahrrad freiwillig aus. Nina fährt damit nach Hause, und der Händler hat keinen Zugang zu ihrem abgeschlossenen Fahrradkeller.
Trifft „Übergabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkaufte SacheDas Fahrrad ist Gegenstand eines Kaufvertrags.
- 2erfülltWille des Verkäufers zur BesitzverschaffungDer Händler will Nina den Besitz bereits vor vollständiger Zahlung verschaffen.
- 3erfülltUnmittelbarer Besitzerwerb beim Käufer oder seiner EmpfangspersonNina erhält die tatsächliche Sachherrschaft, obwohl der Händler noch Eigentümer bleibt.
- 4erfülltKein verbleibender unmittelbarer Besitz des VerkäufersDer Händler behält keinen unmittelbaren Besitz am Fahrrad.
Typische Fehler
FehlerDie Übergabe wird davon abhängig gemacht, dass der Käufer zugleich Eigentümer wird.
RichtigEin Eigentumswechsel ist für die Übergabe nicht erforderlich, etwa beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt.
FehlerOhne Übergabe wird ein Gefahrübergang auf den Käufer stets ausgeschlossen.
RichtigAuch Annahmeverzug des Käufers bewirkt den Gefahrübergang nach § 446 BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata