Definitionen
Überraschende Klausel
§ 305c Abs. 1 BGB · ZivilrechtEine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht; sie wird nicht Vertragsbestandteil, weil es an einer wirksamen Einbeziehung fehlt.
Ob eine Klausel überrascht, hängt auch davon ab, wo sie im Vertrag steht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine selbstständige Architektin kauft für ihr Büro in einem Möbelhaus einen Schreibtisch für 400 Euro. 1Das Möbelhaus verwendet bei allen Verkäufen dieselben vorformulierten Vertragsbedingungen, die es ihr vor dem Kauf als Vertragsgrundlage vorlegt. 2Unter der Überschrift „Lieferung“ steht zwischen Angaben zu Transport und Verpackung, dass die Architektin zusätzlich einen zweijährigen Wartungsvertrag für 15 Euro monatlich abschließt. 3Die Architektin kennt diese Regelung nicht und erhält auch keinen gesonderten Hinweis darauf.
Trifft „Überraschende Klausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmung in Allgemeinen GeschäftsbedingungenDas Möbelhaus stellt für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen.
- 2erfülltUngewöhnlichkeit nach den VertragsumständenEin zusätzlicher entgeltlicher Wartungsvertrag ist beim Schreibtischkauf ungewöhnlich und passt nicht unter Lieferangaben.
- 3erfülltVertragspartner braucht mit der Bestimmung nicht zu rechnenDie Architektin muss unter Lieferangaben nicht mit dem Abschluss eines zusätzlichen Wartungsvertrags rechnen.
Eine selbstständige Architektin kauft für ihr Büro in einem Möbelhaus einen Schreibtisch für 400 Euro. 1Das Möbelhaus verwendet bei allen Verkäufen dieselben vorformulierten Vertragsbedingungen, die es ihr vor dem Kauf als Vertragsgrundlage vorlegt. 2Unter der Überschrift „Lieferung“ steht zwischen Angaben zu Transport und Verpackung, dass die Architektin zusätzlich einen zweijährigen Wartungsvertrag für 15 Euro monatlich abschließt. Vor dem Kauf erklärt eine Mitarbeiterin der Architektin diese Regelung vollständig und weist ausdrücklich auf den zusätzlichen Wartungsvertrag hin; die Architektin bestätigt, alles verstanden zu haben.
Trifft „Überraschende Klausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmung in Allgemeinen GeschäftsbedingungenDie standardisierten Bedingungen bleiben trotz ihrer Erläuterung Allgemeine Geschäftsbedingungen.
- 2erfülltUngewöhnlichkeit nach den VertragsumständenDer zusätzliche Wartungsvertrag bleibt für einen Schreibtischkauf sachlich ungewöhnlich und unpassend eingeordnet.
- 3fehltVertragspartner braucht mit der Bestimmung nicht zu rechnenDurch die ausdrückliche und verstandene Erläuterung kennt die Architektin die Regelung vor dem Kauf, sodass der Überraschungseffekt entfällt.
Typische Fehler
FehlerJede ungewöhnliche AGB-Bestimmung wird allein wegen ihrer Ungewöhnlichkeit ausgeschlossen.
RichtigZusätzlich ist ein Überraschungseffekt erforderlich, der anhand der Erwartungen des Vertragspartners beurteilt wird.
FehlerDie Überraschung einer Klausel wird erst bei der Inhaltskontrolle geprüft.
RichtigDie Prüfung gehört bereits zur Einbeziehungskontrolle; die betroffene Regelung gelangt nicht in den Vertrag.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema