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Überraschende Klausel

§ 305c Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht; sie wird nicht Vertragsbestandteil, weil es an einer wirksamen Einbeziehung fehlt.

Merksatz

Ob eine Klausel überrascht, hängt auch davon ab, wo sie im Vertrag steht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine selbstständige Architektin kauft für ihr Büro in einem Möbelhaus einen Schreibtisch für 400 Euro. 1Das Möbelhaus verwendet bei allen Verkäufen dieselben vorformulierten Vertragsbedingungen, die es ihr vor dem Kauf als Vertragsgrundlage vorlegt. 2Unter der Überschrift „Lieferung“ steht zwischen Angaben zu Transport und Verpackung, dass die Architektin zusätzlich einen zweijährigen Wartungsvertrag für 15 Euro monatlich abschließt. 3Die Architektin kennt diese Regelung nicht und erhält auch keinen gesonderten Hinweis darauf.

Trifft „Überraschende Klausel“ hier zu?

„Überraschende Klausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Das Möbelhaus stellt für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen.
    erfüllt
  2. 2
    Ungewöhnlichkeit nach den Vertragsumständen
    Ein zusätzlicher entgeltlicher Wartungsvertrag ist beim Schreibtischkauf ungewöhnlich und passt nicht unter Lieferangaben.
    erfüllt
  3. 3
    Vertragspartner braucht mit der Bestimmung nicht zu rechnen
    Die Architektin muss unter Lieferangaben nicht mit dem Abschluss eines zusätzlichen Wartungsvertrags rechnen.
    erfüllt
BFall B

Eine selbstständige Architektin kauft für ihr Büro in einem Möbelhaus einen Schreibtisch für 400 Euro. 1Das Möbelhaus verwendet bei allen Verkäufen dieselben vorformulierten Vertragsbedingungen, die es ihr vor dem Kauf als Vertragsgrundlage vorlegt. 2Unter der Überschrift „Lieferung“ steht zwischen Angaben zu Transport und Verpackung, dass die Architektin zusätzlich einen zweijährigen Wartungsvertrag für 15 Euro monatlich abschließt. Vor dem Kauf erklärt eine Mitarbeiterin der Architektin diese Regelung vollständig und weist ausdrücklich auf den zusätzlichen Wartungsvertrag hin; die Architektin bestätigt, alles verstanden zu haben.

Trifft „Überraschende Klausel“ hier zu?

„Überraschende Klausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragspartner braucht mit der Bestimmung nicht zu rechnen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Die standardisierten Bedingungen bleiben trotz ihrer Erläuterung Allgemeine Geschäftsbedingungen.
    erfüllt
  2. 2
    Ungewöhnlichkeit nach den Vertragsumständen
    Der zusätzliche Wartungsvertrag bleibt für einen Schreibtischkauf sachlich ungewöhnlich und unpassend eingeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Vertragspartner braucht mit der Bestimmung nicht zu rechnen
    Durch die ausdrückliche und verstandene Erläuterung kennt die Architektin die Regelung vor dem Kauf, sodass der Überraschungseffekt entfällt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede ungewöhnliche AGB-Bestimmung wird allein wegen ihrer Ungewöhnlichkeit ausgeschlossen.

RichtigZusätzlich ist ein Überraschungseffekt erforderlich, der anhand der Erwartungen des Vertragspartners beurteilt wird.

Prüfungsort

FehlerDie Überraschung einer Klausel wird erst bei der Inhaltskontrolle geprüft.

RichtigDie Prüfung gehört bereits zur Einbeziehungskontrolle; die betroffene Regelung gelangt nicht in den Vertrag.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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