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Übermittlungsvorgang

Art. 10 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Ein Übermittlungsvorgang im Sinne des Fernmeldegeheimnisses ist die technisch vermittelte Übertragung von Informationen zwischen räumlich getrennten Kommunikationspartnern. Geschützt sind auch E-Mails, die beim Anbieter gespeichert sind. Nicht erfasst sind dagegen Nachrichten, die nach Abschluss der Kommunikation ausschließlich auf einem Endgerät eines Beteiligten gespeichert sind.

Merksatz

Die Ankunft beim Anbieter beendet den Schutz nicht automatisch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora schickt Emil über das Internet eine E-Mail mit einer Frage zu einem Kochrezept. 2Beide befinden sich dabei in verschiedenen Städten. 3Die Nachricht liegt noch auf dem Mailserver von Emils Anbieter und wurde von Emil noch nicht abgerufen. Eine Behörde liest die dort gespeicherte Nachricht.

Trifft „Übermittlungsvorgang“ hier zu?

„Übermittlungsvorgang“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technisch vermittelte Informationsübertragung
    Die Informationen werden mithilfe des Internets technisch übertragen.
    erfüllt
  2. 2
    Räumlich getrennte Kommunikationspartner
    Nora und Emil kommunizieren über räumliche Distanz.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ausschließlich lokale Speicherung nach Kommunikationsende
    Die beim Anbieter gespeicherte Nachricht gehört weiterhin zum geschützten Kommunikationsbereich.
    erfüllt
BFall B

1Nora hat Emil über das Internet eine E-Mail mit einer Frage zu einem Kochrezept geschickt. 2Beide befanden sich dabei in verschiedenen Städten. Emil hat die Nachricht vollständig heruntergeladen und anschließend auf dem Server endgültig gelöscht. Nun liegt sie nur noch als Datei auf seinem vom Internet getrennten Laptop; eine Behörde liest diese Datei.

Trifft „Übermittlungsvorgang“ hier zu?

„Übermittlungsvorgang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine ausschließlich lokale Speicherung nach Kommunikationsende

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technisch vermittelte Informationsübertragung
    Die gespeicherten Informationen stammen aus einer technisch vermittelten Übertragung über das Internet.
    erfüllt
  2. 2
    Räumlich getrennte Kommunikationspartner
    Nora und Emil waren bei der Kommunikation räumlich getrennt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ausschließlich lokale Speicherung nach Kommunikationsende
    Die Kommunikation ist abgeschlossen und die gelesene Nachricht ausschließlich auf Emils Endgerät gespeichert.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede früher über das Internet versandte Nachricht wird auch bei späteren Zugriffen auf eine ausschließlich lokale Kopie dem Fernmeldegeheimnis zugeordnet.

RichtigNach Abschluss der Kommunikation ausschließlich auf einem Endgerät gespeicherte Nachrichten fallen nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis; andere Grundrechte können sie weiterhin schützen.

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