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Übergabesurrogat

§§ 929 S. 2, 930, 931 BGB · Zivilrecht

Ein Übergabesurrogat ist ein gesetzlich anerkannter Ersatz für die körperliche Übergabe einer beweglichen Sache (§ 929 S. 1 BGB), der zusammen mit der Einigung über den Eigentumsübergang die Eigentumsübertragung ohne körperliche Übergabe ermöglicht. Hierzu zählen insbesondere das Besitzkonstitut (§ 930 BGB) und die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) sowie im weiteren Sinne die Übereignung kurzer Hand (traditio brevi manu, § 929 S. 2 BGB).

Merksatz

Ein Übergabesurrogat ersetzt die Übergabe, nicht die Einigung über den Eigentumsübergang.

Wo steht das Übergabesurrogat?Gezeigt ist der Grundfall der Übereignung durch den Eigentümer; der mögliche Ersatz der Übergabe ist hervorgehoben.
  1. 1
    Einigung
    Veräußerer und Erwerber vereinbaren den Eigentumswechsel.
  2. 2
    Übergabe oder Übergabesurrogat
    Die Sache wird übergeben oder ein gesetzlich anerkannter Ersatz verwirklicht.
  3. 3
    Einigsein
    Die Einigung muss beim Vollzug der Eigentumsübertragung noch bestehen.
  4. 4
    Berechtigung
    Im dargestellten Grundfall verfügt der Eigentümer selbst.
  1. 1
    Einigung Veräußerer und Erwerber vereinbaren den Eigentumswechsel.
  2. 2
    Übergabe oder Übergabesurrogat Die Sache wird übergeben oder ein gesetzlich anerkannter Ersatz verwirklicht.
  3. 3
    Einigsein Die Einigung muss beim Vollzug der Eigentumsübertragung noch bestehen.
  4. 4
    Berechtigung Im dargestellten Grundfall verfügt der Eigentümer selbst.
Übergabesurrogat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena gehört 1eine Kamera, die sie zu Hause aufbewahrt. Sie und Max vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Max gehören soll. 2Beide vereinbaren zugleich, dass Lena die Kamera noch eine Woche kostenlos für ein Fotoprojekt benutzen darf und sie danach an Max herausgeben muss.

Trifft „Übergabesurrogat“ hier zu?

„Übergabesurrogat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache
    Die Kamera ist ein körperlicher Gegenstand, der sich räumlich bewegen lässt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich anerkannter Übergabeersatz
    Die vereinbarte Leihe begründet ein Besitzkonstitut, durch das Max mittelbaren Besitz erhält.
    erfüllt
BFall B

Lena gehört 1eine Kamera, die sie zu Hause aufbewahrt. Sie und Max vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Max gehören soll. Weitere Absprachen treffen sie nicht; die Kamera bleibt bei Lena, und Max hatte sie bisher nie in seinem Besitz.

Trifft „Übergabesurrogat“ hier zu?

„Übergabesurrogat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlich anerkannter Übergabeersatz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache
    Die Kamera ist ein körperlicher Gegenstand, der sich räumlich bewegen lässt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich anerkannter Übergabeersatz
    Die Einigung allein ersetzt die Übergabe nicht; weder besteht bereits Besitz bei Max noch wurde ein anderer gesetzlicher Ersatz vereinbart.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Übergabe

Lena gehört 1eine Kamera, die sie in der Hand hält. Sie und Max vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Max gehören soll. Lena reicht Max die Kamera, und er nimmt sie an sich.

Trifft „Übergabesurrogat“ hier zu?

„Übergabesurrogat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlich anerkannter Übergabeersatz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache
    Die Kamera ist ein körperlicher Gegenstand, der sich räumlich bewegen lässt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich anerkannter Übergabeersatz
    Die Sache wird tatsächlich übergeben, sodass kein Ersatz der Übergabe vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

Fehler§ 929 S. 2 BGB wird angewendet, obwohl der Erwerber noch keinen Besitz hat und die Sache erst später erhalten soll.

RichtigFür § 929 S. 2 BGB muss der Erwerber bereits Besitzer sein; eine bloß geplante spätere Besitzverschaffung genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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