Definitionen
Übergabesurrogat
§§ 929 S. 2, 930, 931 BGB · ZivilrechtEin Übergabesurrogat ist ein gesetzlich anerkannter Ersatz für die körperliche Übergabe einer beweglichen Sache (§ 929 S. 1 BGB), der zusammen mit der Einigung über den Eigentumsübergang die Eigentumsübertragung ohne körperliche Übergabe ermöglicht. Hierzu zählen insbesondere das Besitzkonstitut (§ 930 BGB) und die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) sowie im weiteren Sinne die Übereignung kurzer Hand (traditio brevi manu, § 929 S. 2 BGB).
Ein Übergabesurrogat ersetzt die Übergabe, nicht die Einigung über den Eigentumsübergang.
- 1EinigungVeräußerer und Erwerber vereinbaren den Eigentumswechsel.
- 2Übergabe oder ÜbergabesurrogatDie Sache wird übergeben oder ein gesetzlich anerkannter Ersatz verwirklicht.
- 3EinigseinDie Einigung muss beim Vollzug der Eigentumsübertragung noch bestehen.
- 4BerechtigungIm dargestellten Grundfall verfügt der Eigentümer selbst.
- 1Einigung Veräußerer und Erwerber vereinbaren den Eigentumswechsel.
- 2Übergabe oder Übergabesurrogat Die Sache wird übergeben oder ein gesetzlich anerkannter Ersatz verwirklicht.
- 3Einigsein Die Einigung muss beim Vollzug der Eigentumsübertragung noch bestehen.
- 4Berechtigung Im dargestellten Grundfall verfügt der Eigentümer selbst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena gehört 1eine Kamera, die sie zu Hause aufbewahrt. Sie und Max vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Max gehören soll. 2Beide vereinbaren zugleich, dass Lena die Kamera noch eine Woche kostenlos für ein Fotoprojekt benutzen darf und sie danach an Max herausgeben muss.
Trifft „Übergabesurrogat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDie Kamera ist ein körperlicher Gegenstand, der sich räumlich bewegen lässt.
- 2erfülltGesetzlich anerkannter ÜbergabeersatzDie vereinbarte Leihe begründet ein Besitzkonstitut, durch das Max mittelbaren Besitz erhält.
Lena gehört 1eine Kamera, die sie zu Hause aufbewahrt. Sie und Max vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Max gehören soll. Weitere Absprachen treffen sie nicht; die Kamera bleibt bei Lena, und Max hatte sie bisher nie in seinem Besitz.
Trifft „Übergabesurrogat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDie Kamera ist ein körperlicher Gegenstand, der sich räumlich bewegen lässt.
- 2fehltGesetzlich anerkannter ÜbergabeersatzDie Einigung allein ersetzt die Übergabe nicht; weder besteht bereits Besitz bei Max noch wurde ein anderer gesetzlicher Ersatz vereinbart.
Lena gehört 1eine Kamera, die sie in der Hand hält. Sie und Max vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Max gehören soll. Lena reicht Max die Kamera, und er nimmt sie an sich.
Trifft „Übergabesurrogat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDie Kamera ist ein körperlicher Gegenstand, der sich räumlich bewegen lässt.
- 2fehltGesetzlich anerkannter ÜbergabeersatzDie Sache wird tatsächlich übergeben, sodass kein Ersatz der Übergabe vorliegt.
Typische Fehler
Fehler§ 929 S. 2 BGB wird angewendet, obwohl der Erwerber noch keinen Besitz hat und die Sache erst später erhalten soll.
RichtigFür § 929 S. 2 BGB muss der Erwerber bereits Besitzer sein; eine bloß geplante spätere Besitzverschaffung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema