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Übermaßverbot

Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne) gebietet, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sind sowie im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. angemessen (proportional) sind, sodass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.

Merksatz

Auch zur Erreichung legitimer Zwecke dürfen staatliche Eingriffe nicht unnötig oder unangemessen belasten.

Wie wird das Übermaßverbot geprüft?Die vier Fragen werden nacheinander geprüft. Scheitert eine Stufe, ist die Maßnahme unverhältnismäßig.
  1. 1
    Legitimer Zweck
    Ist der verfolgte Zweck rechtlich zulässig?
  2. 2
    Geeignetheit
    Kann die Maßnahme die Erreichung des Zwecks zumindest fördern?
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Fehlt ein gleich wirksames Mittel, das weniger belastet?
  4. 4
    Angemessenheit
    Steht die Belastung in einem vertretbaren Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks?
  1. 1
    Legitimer Zweck Ist der verfolgte Zweck rechtlich zulässig?
  2. 2
    Geeignetheit Kann die Maßnahme die Erreichung des Zwecks zumindest fördern?
  3. 3
    Erforderlichkeit Fehlt ein gleich wirksames Mittel, das weniger belastet?
  4. 4
    Angemessenheit Steht die Belastung in einem vertretbaren Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Feuerwehr benötigt die einzige Zufahrt zu einem brennenden Wohnhaus für ihren Leiterwagen, um eingeschlossene Menschen zu retten. 2Ein verschlossenes Auto blockiert die Zufahrt; die Polizei lässt es abschleppen, damit der Leiterwagen passieren kann. 3Der Fahrer ist nicht erreichbar, und ohne den bereitstehenden Abschleppwagen lässt sich das Auto nicht bewegen. 4Das Abschleppen dauert wenige Minuten, kostet 200 Euro und beschädigt das Auto nicht.

Trifft „Übermaßverbot“ hier zu?

„Übermaßverbot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Die Rettung von Menschenleben ist ein rechtlich zulässiger Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Geeignetheit
    Das Abschleppen beseitigt das Hindernis und ermöglicht den Rettungseinsatz.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Freigabe der Zufahrt steht nicht zur Verfügung.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessenheit
    Die begrenzte Belastung durch das Abschleppen steht in einem vertretbaren Verhältnis zur Rettung von Menschenleben.
    erfüllt
BFall B

1Die Feuerwehr benötigt die einzige Zufahrt zu einem brennenden Wohnhaus für ihren Leiterwagen, um eingeschlossene Menschen zu retten. 2Ein verschlossenes Auto blockiert die Zufahrt; die Polizei lässt es abschleppen, damit der Leiterwagen passieren kann. Der Fahrer steht mit dem Schlüssel neben seinem fahrbereiten Auto und bietet an, es sofort auf einen freien Parkplatz neben der Zufahrt zu fahren, was schneller geht als das Abschleppen. 4Das Abschleppen dauert wenige Minuten, kostet 200 Euro und beschädigt das Auto nicht.

Trifft „Übermaßverbot“ hier zu?

„Übermaßverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Die Rettung von Menschenleben ist ein rechtlich zulässiger Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Geeignetheit
    Auch hier beseitigt das Abschleppen das Hindernis für den Rettungseinsatz.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Das sofortige Wegfahren durch den Fahrer wäre mindestens ebenso wirksam und würde ihn weniger belasten.
    fehlt
  4. 4
    Angemessenheit
    Die Belastung steht zur Rettung von Menschenleben nicht außer Verhältnis; das mildere Mittel führt bereits zum Scheitern bei der Erforderlichkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine geeignete Maßnahme wird ohne Prüfung milderer Mittel als erforderlich eingeordnet.

RichtigGeeignetheit fragt nach der Förderung des Zwecks; Erforderlichkeit verlangt das Fehlen eines gleich wirksamen, milderen Mittels.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Übermaßverbot wird auf die Abwägung bei der Angemessenheit beschränkt.

RichtigZusätzlich sind ein legitimer Zweck, die Geeignetheit und die Erforderlichkeit zu prüfen.

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