Definitionen
Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne) gebietet, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sind sowie im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. angemessen (proportional) sind, sodass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.
Auch zur Erreichung legitimer Zwecke dürfen staatliche Eingriffe nicht unnötig oder unangemessen belasten.
- 1Legitimer ZweckIst der verfolgte Zweck rechtlich zulässig?
- 2GeeignetheitKann die Maßnahme die Erreichung des Zwecks zumindest fördern?
- 3ErforderlichkeitFehlt ein gleich wirksames Mittel, das weniger belastet?
- 4AngemessenheitSteht die Belastung in einem vertretbaren Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks?
- 1Legitimer Zweck Ist der verfolgte Zweck rechtlich zulässig?
- 2Geeignetheit Kann die Maßnahme die Erreichung des Zwecks zumindest fördern?
- 3Erforderlichkeit Fehlt ein gleich wirksames Mittel, das weniger belastet?
- 4Angemessenheit Steht die Belastung in einem vertretbaren Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Feuerwehr benötigt die einzige Zufahrt zu einem brennenden Wohnhaus für ihren Leiterwagen, um eingeschlossene Menschen zu retten. 2Ein verschlossenes Auto blockiert die Zufahrt; die Polizei lässt es abschleppen, damit der Leiterwagen passieren kann. 3Der Fahrer ist nicht erreichbar, und ohne den bereitstehenden Abschleppwagen lässt sich das Auto nicht bewegen. 4Das Abschleppen dauert wenige Minuten, kostet 200 Euro und beschädigt das Auto nicht.
Trifft „Übermaßverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDie Rettung von Menschenleben ist ein rechtlich zulässiger Zweck.
- 2erfülltGeeignetheitDas Abschleppen beseitigt das Hindernis und ermöglicht den Rettungseinsatz.
- 3erfülltErforderlichkeitEin gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Freigabe der Zufahrt steht nicht zur Verfügung.
- 4erfülltAngemessenheitDie begrenzte Belastung durch das Abschleppen steht in einem vertretbaren Verhältnis zur Rettung von Menschenleben.
1Die Feuerwehr benötigt die einzige Zufahrt zu einem brennenden Wohnhaus für ihren Leiterwagen, um eingeschlossene Menschen zu retten. 2Ein verschlossenes Auto blockiert die Zufahrt; die Polizei lässt es abschleppen, damit der Leiterwagen passieren kann. Der Fahrer steht mit dem Schlüssel neben seinem fahrbereiten Auto und bietet an, es sofort auf einen freien Parkplatz neben der Zufahrt zu fahren, was schneller geht als das Abschleppen. 4Das Abschleppen dauert wenige Minuten, kostet 200 Euro und beschädigt das Auto nicht.
Trifft „Übermaßverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDie Rettung von Menschenleben ist ein rechtlich zulässiger Zweck.
- 2erfülltGeeignetheitAuch hier beseitigt das Abschleppen das Hindernis für den Rettungseinsatz.
- 3fehltErforderlichkeitDas sofortige Wegfahren durch den Fahrer wäre mindestens ebenso wirksam und würde ihn weniger belasten.
- 4erfülltAngemessenheitDie Belastung steht zur Rettung von Menschenleben nicht außer Verhältnis; das mildere Mittel führt bereits zum Scheitern bei der Erforderlichkeit.
Typische Fehler
FehlerEine geeignete Maßnahme wird ohne Prüfung milderer Mittel als erforderlich eingeordnet.
RichtigGeeignetheit fragt nach der Förderung des Zwecks; Erforderlichkeit verlangt das Fehlen eines gleich wirksamen, milderen Mittels.
FehlerDas Übermaßverbot wird auf die Abwägung bei der Angemessenheit beschränkt.
RichtigZusätzlich sind ein legitimer Zweck, die Geeignetheit und die Erforderlichkeit zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata