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Überbaubare Grundstücksfläche

§ 23 BauNVO · Öffentliches Recht

Die überbaubare Grundstücksfläche bezeichnet den Teil eines Baugrundstücks, auf dem Gebäude hinsichtlich ihrer Lage grundsätzlich errichtet werden dürfen; sie kann im Bebauungsplan durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Bestimmte bauliche Anlagen können nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb dieser Fläche zugelassen werden.

Merksatz

Die überbaubare Fläche begrenzt grundsätzlich Gebäudestandorte, nicht jede bauliche Nutzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea plant ein Wohnhaus 1auf einer rechteckigen Teilfläche ihres Baugrundstücks. Der Bebauungsplan legt vier Baugrenzen fest; 2die Teilfläche liegt vollständig innerhalb dieser Grenzen. Weitere Festsetzungen zur Lage des Gebäudes gibt es nicht.

Trifft „Überbaubare Grundstücksfläche“ hier zu?

„Überbaubare Grundstücksfläche“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Teil eines Baugrundstücks
    Die betrachtete Fläche ist ein Teil von Leas Baugrundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzliche räumliche Zulässigkeit von Gebäuden
    Die Baugrenzen lassen auf dieser Teilfläche grundsätzlich einen Gebäudestandort zu.
    erfüllt
BFall B

Lea plant ein Wohnhaus 1auf einer rechteckigen Teilfläche ihres Baugrundstücks. Der Bebauungsplan legt vier Baugrenzen fest; die Teilfläche liegt vollständig außerhalb dieser Grenzen. Weitere Festsetzungen zur Lage des Gebäudes gibt es nicht. Der Bebauungsplan sieht keine Ausnahmen vor.

Trifft „Überbaubare Grundstücksfläche“ hier zu?

„Überbaubare Grundstücksfläche“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzliche räumliche Zulässigkeit von Gebäuden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Teil eines Baugrundstücks
    Auch die außerhalb der Baugrenzen gelegene Fläche gehört zu Leas Baugrundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzliche räumliche Zulässigkeit von Gebäuden
    Die vollständig außerhalb der Baugrenzen gelegene Teilfläche ist grundsätzlich nicht als Gebäudestandort zugelassen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Bestimmung der Fläche werden Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen zwingend gemeinsam verlangt.

RichtigDer Bebauungsplan muss nicht alle drei Festsetzungsarten enthalten.

Rechtsfolge falsch

FehlerAußerhalb der überbaubaren Fläche werden sämtliche baulichen Anlagen für unzulässig gehalten.

RichtigBestimmte bauliche Anlagen können unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb dieser Fläche zugelassen werden.

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