Definitionen
Überbaubare Grundstücksfläche
§ 23 BauNVO · Öffentliches RechtDie überbaubare Grundstücksfläche bezeichnet den Teil eines Baugrundstücks, auf dem Gebäude hinsichtlich ihrer Lage grundsätzlich errichtet werden dürfen; sie kann im Bebauungsplan durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Bestimmte bauliche Anlagen können nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb dieser Fläche zugelassen werden.
Die überbaubare Fläche begrenzt grundsätzlich Gebäudestandorte, nicht jede bauliche Nutzung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea plant ein Wohnhaus 1auf einer rechteckigen Teilfläche ihres Baugrundstücks. Der Bebauungsplan legt vier Baugrenzen fest; 2die Teilfläche liegt vollständig innerhalb dieser Grenzen. Weitere Festsetzungen zur Lage des Gebäudes gibt es nicht.
Trifft „Überbaubare Grundstücksfläche“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeil eines BaugrundstücksDie betrachtete Fläche ist ein Teil von Leas Baugrundstück.
- 2erfülltGrundsätzliche räumliche Zulässigkeit von GebäudenDie Baugrenzen lassen auf dieser Teilfläche grundsätzlich einen Gebäudestandort zu.
Lea plant ein Wohnhaus 1auf einer rechteckigen Teilfläche ihres Baugrundstücks. Der Bebauungsplan legt vier Baugrenzen fest; die Teilfläche liegt vollständig außerhalb dieser Grenzen. Weitere Festsetzungen zur Lage des Gebäudes gibt es nicht. Der Bebauungsplan sieht keine Ausnahmen vor.
Trifft „Überbaubare Grundstücksfläche“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeil eines BaugrundstücksAuch die außerhalb der Baugrenzen gelegene Fläche gehört zu Leas Baugrundstück.
- 2fehltGrundsätzliche räumliche Zulässigkeit von GebäudenDie vollständig außerhalb der Baugrenzen gelegene Teilfläche ist grundsätzlich nicht als Gebäudestandort zugelassen.
Typische Fehler
FehlerFür die Bestimmung der Fläche werden Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen zwingend gemeinsam verlangt.
RichtigDer Bebauungsplan muss nicht alle drei Festsetzungsarten enthalten.
FehlerAußerhalb der überbaubaren Fläche werden sämtliche baulichen Anlagen für unzulässig gehalten.
RichtigBestimmte bauliche Anlagen können unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb dieser Fläche zugelassen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema