Definitionen
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
§ 35 StGB · StrafrechtDer übergesetzliche entschuldigende Notstand ist ein gesetzlich nicht geregelter, in Anerkennung und Reichweite umstrittener Entschuldigungsgrund für extreme Gewissenskonflikte außerhalb des § 35 StGB. Nach verbreiteter Auffassung in der Lehre kommt er in Betracht, wenn der Täter Menschen tötet, um eine wesentlich größere Zahl anderer Menschen aus gegenwärtiger Lebensgefahr zu retten, weil eine Rechtfertigung nach § 34 StGB an der fehlenden Abwägbarkeit menschlichen Lebens scheitert. Vorausgesetzt werden dabei eine gewissenhafte Prüfung der Lage und das Fehlen einer weniger schädlichen Rettungsmöglichkeit.
Der Ansatz betrifft die persönliche Vorwerfbarkeit, nicht die rechtliche Erlaubnis zur Tötung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Giftiges Gas dringt in zwei verschlossene Fabrikräume mit einem beziehungsweise 20 Arbeitern ein, die ohne Eingriff alle binnen Minuten sterben werden. 3Eine Technikerin leitet das gesamte Gas in den Raum des Einzelnen, der dadurch sofort stirbt, und rettet so die anderen 20. 2Keiner der Arbeiter gehört zu ihrer Familie oder steht ihr persönlich nahe, und sie selbst ist in Sicherheit. 1Sie leidet schwer unter der Wahl zwischen aktivem Töten und dem Tod aller und 5hat vor dem Eingriff sorgfältig geprüft, dass es keinen anderen Rettungsweg gibt; 4ihr Ziel ist, die 20 zu retten.
Trifft „Übergesetzlicher entschuldigender Notstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltExtremer GewissenskonfliktDie Entscheidung zwischen eigener Tötungshandlung und dem Tod sämtlicher Eingeschlossener belastet sie außergewöhnlich.
- 2erfülltKeine Entschuldigung nach § 35 StGBWeder die Technikerin selbst noch eine vom gesetzlichen Personenkreis erfasste Person ist gefährdet.
- 3erfülltTötung von MenschenDie Technikerin führt den Tod des einzelnen Arbeiters durch eigenes Handeln herbei.
- 4erfülltRettung einer wesentlich größeren Zahl als ZielSie tötet einen Menschen mit dem Ziel, 20 andere zu retten.
- 5erfülltGewissenhafte Prüfung und keine schonendere RettungNach sorgfältiger Prüfung steht keine weniger schädliche Rettungsmöglichkeit zur Verfügung.
Giftiges Gas dringt in zwei verschlossene Fabrikräume mit 20 Arbeitern beziehungsweise einem Arbeiter ein, die ohne Eingriff alle binnen Minuten sterben werden. 3Eine Technikerin leitet das gesamte Gas in den Raum der 20, die dadurch sofort sterben, und rettet so den Einzelnen. 2Keiner der Arbeiter gehört zu ihrer Familie oder steht ihr persönlich nahe, und sie selbst ist in Sicherheit. 1Sie leidet schwer unter der Wahl zwischen aktivem Töten und dem Tod aller und 5hat vor dem Eingriff sorgfältig geprüft, dass es keinen anderen Rettungsweg gibt; ihr Ziel ist, den Einzelnen zu retten.
Trifft „Übergesetzlicher entschuldigender Notstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltExtremer GewissenskonfliktAuch hier belastet sie die Entscheidung zwischen eigener Tötungshandlung und dem Tod sämtlicher Eingeschlossener außergewöhnlich.
- 2erfülltKeine Entschuldigung nach § 35 StGBDie Gefahr betrifft ausschließlich Personen außerhalb des gesetzlichen Personenkreises.
- 3erfülltTötung von MenschenDie Technikerin führt den Tod der 20 Arbeiter durch eigenes Handeln herbei.
- 4fehltRettung einer wesentlich größeren Zahl als ZielSie tötet 20 Menschen, um nur einen zu retten, statt eine wesentlich größere Zahl zu retten.
- 5erfülltGewissenhafte Prüfung und keine schonendere RettungNach sorgfältiger Prüfung besteht keine andere Möglichkeit, überhaupt jemanden zu retten.
Typische Fehler
FehlerDie Rettung einer größeren Menschenzahl wird ohne Prüfung schonenderer Handlungsmöglichkeiten bereits als ausreichende Entschuldigung behandelt.
RichtigNach der dargestellten Auffassung muss die Lage gewissenhaft geprüft worden sein und eine weniger schädliche Rettungsmöglichkeit fehlen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema