Definitionen
Telekommunikationsüberwachung
§§ 100a ff. StPO · Öffentliches RechtDie Telekommunikationsüberwachung ist eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, bei der Telekommunikation auch ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet wird. Sie darf sich gegen den Beschuldigten oder die in § 100a Abs. 3 StPO näher bestimmten Dritten richten und setzt einen auf bestimmte Tatsachen gestützten Verdacht einer in § 100a Abs. 2 StPO abschließend aufgezählten schweren Katalogstraftat voraus. Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen; zudem müsste die Aufklärung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf anderem Wege wesentlich schwieriger oder ohne Aussicht auf Erfolg sein.
Eine Katalogtat allein genügt nicht, weil die Überwachung gegenüber anderen Ermittlungswegen nachrangig bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
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Bei einem Banküberfall bedrohen zwei Männer die Angestellten mit geladenen Pistolen und nehmen 100.000 Euro mit. Eine Kamera zeigt Paul mit unverdecktem Gesicht als einen der Täter, während das Gesicht des zweiten Mannes vollständig verdeckt ist. Die Polizei ermittelt gegen Paul und hört zur Identifizierung des zweiten Mannes auf richterliche Anordnung seine laufenden Telefongespräche heimlich mit und speichert sie. Die Polizei hat alle Zeugen befragt und alle Kamerabilder ausgewertet, doch der zweite Mann bleibt unerkannt und weitere Spuren fehlen.
Trifft „Telekommunikationsüberwachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafprozessuale ErmittlungsmaßnahmeDie Polizei handelt zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat.
- 2erfülltÜberwachung und Aufzeichnung von TelekommunikationDie laufenden Telefonate werden mitgehört und aufgezeichnet.
- 3erfülltZulässiger AdressatDie Maßnahme richtet sich gegen Paul als Beschuldigten.
- 4erfülltTatsachengestützter Verdacht einer KatalogstraftatDie Aufnahme begründet einen konkreten Verdacht gegen Paul wegen schweren Raubes, einer Katalogstraftat.
- 5erfülltSchwere der Tat im EinzelfallDie konkrete Bedrohung mit geladenen Waffen und die hohe Beute begründen ein erhebliches Tatgewicht.
- 6erfülltSubsidiaritätAndere Ermittlungswege zur Identifizierung des zweiten Täters sind ausgeschöpft und versprechen keinen weiteren Erfolg.
Bei einem Banküberfall bedrohen zwei Männer die Angestellten mit geladenen Pistolen und nehmen 100.000 Euro mit. Eine Kamera zeigt Paul mit unverdecktem Gesicht als einen der Täter, während das Gesicht des zweiten Mannes vollständig verdeckt ist. Die Polizei ermittelt gegen Paul und hört zur Identifizierung des zweiten Mannes auf richterliche Anordnung seine laufenden Telefongespräche heimlich mit und speichert sie. Eine bisher nicht befragte Kassiererin kennt den zweiten Mann seit Jahren und bietet der Polizei schon vor Beginn des Abhörens an, seinen Namen und seine Anschrift sofort mitzuteilen.
Trifft „Telekommunikationsüberwachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafprozessuale ErmittlungsmaßnahmeDie Polizei handelt zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat.
- 2erfülltÜberwachung und Aufzeichnung von TelekommunikationDie laufenden Telefonate werden mitgehört und aufgezeichnet.
- 3erfülltZulässiger AdressatDie Maßnahme richtet sich gegen Paul als Beschuldigten.
- 4erfülltTatsachengestützter Verdacht einer KatalogstraftatDie Aufnahme begründet einen konkreten Verdacht gegen Paul wegen schweren Raubes, einer Katalogstraftat.
- 5erfülltSchwere der Tat im EinzelfallDie konkrete Bedrohung mit geladenen Waffen und die hohe Beute begründen ein erhebliches Tatgewicht.
- 6fehltSubsidiaritätDie sofort mögliche Befragung der Kassiererin erlaubt die Identifizierung ohne wesentlich erschwerte Ermittlungen.
Typische Fehler
FehlerAus der Aufnahme einer Straftat in den Katalog wird automatisch auf ihre ausreichende Schwere im konkreten Fall geschlossen.
RichtigDas Gewicht der konkreten Tat muss zusätzlich und eigenständig geprüft werden.
FehlerDie Maßnahme wird allein auf eine Vermutung ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt.
RichtigDer Verdacht einer Katalogstraftat muss durch bestimmte Tatsachen getragen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema