Definitionen
Teilschuld
§ 420 BGB · ZivilrechtTeilschuld bzw. Teilgläubigerschaft liegt vor, wenn eine teilbare Leistung von mehreren Schuldnern oder an mehrere Gläubiger zu erbringen ist und jeder Schuldner nur seinen Anteil schuldet bzw. jeder Gläubiger nur seinen Anteil fordern kann, sodass die Schuld oder Forderung in selbstständige Teilschulden oder Teilforderungen aufgeteilt ist. Im Zweifel sind die Anteile gleich groß.
Entscheidend ist die Aufteilung in eigenständige Ansprüche, nicht nur die Zahl der Beteiligten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva leiht Lena und Max gemeinsam 1.000 Euro. Alle drei vereinbaren, dass Eva von Lena nur 600 Euro und von Max nur 400 Euro zurückverlangen darf.
Trifft „Teilschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeilbare LeistungDie Rückzahlung einer Geldsumme lässt sich in Teilbeträge aufteilen.
- 2erfülltMehrere Schuldner oder GläubigerLena und Max sind beide zur Rückzahlung verpflichtet.
- 3erfülltBeschränkung auf selbstständige AnteileDie Vereinbarung begrenzt jede Rückzahlungspflicht auf einen eigenen Betrag.
Eva leiht Lena und Max gemeinsam 1.000 Euro. Alle drei vereinbaren, dass Eva von Lena oder Max jeweils die gesamten 1.000 Euro zurückverlangen darf, insgesamt aber nur einmal.
Trifft „Teilschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeilbare LeistungDie Rückzahlung einer Geldsumme lässt sich in Teilbeträge aufteilen.
- 2erfülltMehrere Schuldner oder GläubigerLena und Max sind beide zur Rückzahlung verpflichtet.
- 3fehltBeschränkung auf selbstständige AnteileJeder schuldet die gesamte Rückzahlung statt eines begrenzten Anteils; vereinbart ist eine Gesamtschuld.
Typische Fehler
FehlerDie Anteile müssen stets gleich groß sein.
RichtigGleiche Anteile gelten nur im Zweifelsfall; eine Vereinbarung kann unterschiedliche Anteile festlegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema