Definitionen
Teilrechtsfähigkeit
§ 1923 Abs. 2 BGB · ZivilrechtTeilrechtsfähigkeit bezeichnet die Eigenschaft eines Rechtssubjekts, nur in bestimmtem, gesetzlich oder richterrechtlich anerkanntem Umfang Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, ohne vollständige Rechtsfähigkeit im Sinne des § 1 BGB zu besitzen. Ein Beispiel ist die Erbfähigkeit des bereits gezeugten Kindes unter der Voraussetzung, dass es später lebend geboren wird.
Entscheidend ist, welche Rechte und Pflichten jemand haben kann, nicht welche er tatsächlich hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul stirbt ohne Testament, während seine Ehefrau mit ihrem gemeinsamen Kind schwanger ist. Zwei Monate später wird das Kind lebend geboren. Betrachtet wird die Stellung des Kindes beim Tod von Paul.
Trifft „Teilrechtsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFähigkeit, Rechte und Pflichten zu habenDas beim Erbfall bereits gezeugte und später lebend geborene Kind kann Erbe seines Vaters sein.
- 2erfülltBeschränkung auf einen rechtlich anerkannten BereichVor seiner Geburt besitzt das Kind noch keine vollständige Rechtsfähigkeit, ist aber unter der Voraussetzung späterer Lebendgeburt erbfähig.
Paul stirbt ohne Testament. 1Sein einziges Kind wurde zwei Monate zuvor lebend geboren. Betrachtet wird die Stellung des Kindes beim Tod von Paul.
Trifft „Teilrechtsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFähigkeit, Rechte und Pflichten zu habenDas bereits geborene Kind kann Träger von Rechten und Pflichten und damit auch Erbe sein.
- 2fehltBeschränkung auf einen rechtlich anerkannten BereichSeit Vollendung der Geburt besitzt das Kind vollständige Rechtsfähigkeit, unabhängig von seinem Alter.
Typische Fehler
FehlerDie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird auch nach heutiger Rechtslage lediglich als teilrechtsfähig eingeordnet.
RichtigDie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach geltendem Recht unbeschränkt rechtsfähig.
FehlerBei der Erbfähigkeit eines bereits gezeugten Kindes wird die spätere Lebendgeburt nicht geprüft.
RichtigDie Erbfähigkeit des bereits gezeugten Kindes setzt voraus, dass es später lebend geboren wird.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema