Definitionen
Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB
§ 306 Abs. 1 Nr. 1–6 StGB · Strafrecht§ 306 Abs. 1 StGB erfasst als Tatobjekte der einfachen Brandstiftung abschließend sechs Sachkategorien fremder Sachen: Gebäude oder Hütten (Nr. 1), Betriebsstätten oder technische Einrichtungen (Nr. 2), Warenlager oder -vorräte (Nr. 3), Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge (Nr. 4), Wälder, Heiden oder Moore (Nr. 5) sowie land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse (Nr. 6). Die Tatobjekte müssen fremd sein, d. h. zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.
Fremdes Eigentum allein macht eine Sache noch nicht zum Tatobjekt der einfachen Brandstiftung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Auto gehört Lena und ihrem Bruder je zur Hälfte. Lena zündet das Auto an.
Trifft „Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugehörigkeit zu einer der sechs SachkategorienDas Auto gehört zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
- 2erfülltEigentum zumindest auch eines anderenDer Bruder ist Miteigentümer, sodass das Auto für Lena fremd ist.
1Ein Auto gehört allein Lena. Lena zündet das Auto an.
Trifft „Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugehörigkeit zu einer der sechs SachkategorienDas Auto gehört zur Kategorie der Kraftfahrzeuge.
- 2fehltEigentum zumindest auch eines anderenLena ist alleinige Eigentümerin, sodass das Auto für sie nicht fremd ist.
Typische Fehler
FehlerEine Sache wird schon deshalb als nicht fremd behandelt, weil der Täter selbst Miteigentümer ist.
RichtigEigenes Miteigentum beseitigt die Fremdheit nicht, wenn daneben ein anderer Miteigentümer ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema