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Subvention (Strafrecht)

§ 264 Abs. 8 StGB · Strafrecht

Subventionen im Sinne des Subventionsbetrugs sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Bei Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht müssen die Empfänger Betriebe oder Unternehmen, auch öffentliche Unternehmen, sein und die Leistungen wenigstens teilweise der Förderung der Wirtschaft dienen. Für Leistungen nach dem Recht der Europäischen Union sind weder dieser Empfängerkreis noch ein Wirtschaftsförderungszweck erforderlich.

Merksatz

Ein wirtschaftlicher Förderzweck ersetzt nicht das Erfordernis einer zumindest teilweise fehlenden marktmäßigen Gegenleistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Land zahlt einer privaten Bäckerei 20.000 Euro aus seinem Haushalt für den Kauf eines neuen Backofens. Grundlage ist ein Landesgesetz zur Förderung regionaler Handwerksbetriebe. Die Bäckerei muss für das Geld weder Waren liefern noch Dienstleistungen erbringen.

Trifft „Subvention (Strafrecht)“ hier zu?

„Subvention (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung aus öffentlichen Mitteln
    Das Geld stammt aus dem Landeshaushalt.
    erfüllt
  2. 2
    Grundlage im Bundes-, Landes- oder Unionsrecht
    Die Zahlung beruht auf Landesrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung
    Der Zahlung steht keine marktmäßige Gegenleistung gegenüber.
    erfüllt
  4. 4
    Bei nationalen Leistungen: Betrieb oder Unternehmen als Empfänger
    Die Bäckerei ist ein Betrieb.
    erfüllt
  5. 5
    Bei nationalen Leistungen: Wirtschaftsförderungszweck
    Die Unterstützung regionaler Handwerksbetriebe dient der Wirtschaftsförderung.
    erfüllt
BFall B

2Auf Grundlage eines Landesgesetzes 5zur Förderung regionaler Handwerksbetriebe kauft ein Land 4bei einer privaten Bäckerei 1.000 Brote. 1Das Land bezahlt aus seinem Haushalt den üblichen Marktpreis und erhält dafür sämtliche Brote.

Trifft „Subvention (Strafrecht)“ hier zu?

„Subvention (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung aus öffentlichen Mitteln
    Die Zahlung stammt aus öffentlichen Haushaltsmitteln.
    erfüllt
  2. 2
    Grundlage im Bundes-, Landes- oder Unionsrecht
    Der staatliche Einkauf beruht auf Landesrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung
    Das Land erhält für seine Zahlung eine vollständig marktmäßig vergütete Warenlieferung.
    fehlt
  4. 4
    Bei nationalen Leistungen: Betrieb oder Unternehmen als Empfänger
    Empfängerin der Zahlung ist ein Betrieb.
    erfüllt
  5. 5
    Bei nationalen Leistungen: Wirtschaftsförderungszweck
    Der Einkauf soll regionale Handwerksbetriebe wirtschaftlich fördern.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie zusätzlichen Anforderungen an nationale Leistungen werden auch bei Leistungen nach Unionsrecht verlangt.

RichtigBei Leistungen nach Unionsrecht sind weder ein Betrieb oder Unternehmen als Empfänger noch ein Wirtschaftsförderungszweck erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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