Definitionen
Subvention (Strafrecht)
§ 264 Abs. 8 StGB · StrafrechtSubventionen im Sinne des Subventionsbetrugs sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Bei Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht müssen die Empfänger Betriebe oder Unternehmen, auch öffentliche Unternehmen, sein und die Leistungen wenigstens teilweise der Förderung der Wirtschaft dienen. Für Leistungen nach dem Recht der Europäischen Union sind weder dieser Empfängerkreis noch ein Wirtschaftsförderungszweck erforderlich.
Ein wirtschaftlicher Förderzweck ersetzt nicht das Erfordernis einer zumindest teilweise fehlenden marktmäßigen Gegenleistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Land zahlt einer privaten Bäckerei 20.000 Euro aus seinem Haushalt für den Kauf eines neuen Backofens. Grundlage ist ein Landesgesetz zur Förderung regionaler Handwerksbetriebe. Die Bäckerei muss für das Geld weder Waren liefern noch Dienstleistungen erbringen.
Trifft „Subvention (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung aus öffentlichen MittelnDas Geld stammt aus dem Landeshaushalt.
- 2erfülltGrundlage im Bundes-, Landes- oder UnionsrechtDie Zahlung beruht auf Landesrecht.
- 3erfülltZumindest teilweise ohne marktmäßige GegenleistungDer Zahlung steht keine marktmäßige Gegenleistung gegenüber.
- 4erfülltBei nationalen Leistungen: Betrieb oder Unternehmen als EmpfängerDie Bäckerei ist ein Betrieb.
- 5erfülltBei nationalen Leistungen: WirtschaftsförderungszweckDie Unterstützung regionaler Handwerksbetriebe dient der Wirtschaftsförderung.
2Auf Grundlage eines Landesgesetzes 5zur Förderung regionaler Handwerksbetriebe kauft ein Land 4bei einer privaten Bäckerei 1.000 Brote. 1Das Land bezahlt aus seinem Haushalt den üblichen Marktpreis und erhält dafür sämtliche Brote.
Trifft „Subvention (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung aus öffentlichen MittelnDie Zahlung stammt aus öffentlichen Haushaltsmitteln.
- 2erfülltGrundlage im Bundes-, Landes- oder UnionsrechtDer staatliche Einkauf beruht auf Landesrecht.
- 3fehltZumindest teilweise ohne marktmäßige GegenleistungDas Land erhält für seine Zahlung eine vollständig marktmäßig vergütete Warenlieferung.
- 4erfülltBei nationalen Leistungen: Betrieb oder Unternehmen als EmpfängerEmpfängerin der Zahlung ist ein Betrieb.
- 5erfülltBei nationalen Leistungen: WirtschaftsförderungszweckDer Einkauf soll regionale Handwerksbetriebe wirtschaftlich fördern.
Typische Fehler
FehlerDie zusätzlichen Anforderungen an nationale Leistungen werden auch bei Leistungen nach Unionsrecht verlangt.
RichtigBei Leistungen nach Unionsrecht sind weder ein Betrieb oder Unternehmen als Empfänger noch ein Wirtschaftsförderungszweck erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema