Definitionen
Subvention (Öffentliches Recht)
Öffentliches RechtEine Subvention ist eine staatliche Zuwendung an einen Privaten ohne marktmäßige Gegenleistung, die zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks gewährt wird und in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder sonstigen Vermögensvorteilen erfolgen kann.
Bei Subventionen fördert der Staat einen öffentlichen Zweck, statt dafür eine marktmäßige Gegenleistung zu erhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Stadt zahlt einer privaten Theaterbetreiberin 20.000 Euro für eine neue Bühnenbeleuchtung. 3Damit will die Stadt das örtliche Kulturangebot fördern. 2Die Betreiberin muss der Stadt dafür keine Waren liefern und keine Dienstleistungen erbringen.
Trifft „Subvention (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche Leistung an einen PrivatenDie Stadt erbringt eine Geldleistung an eine Privatperson.
- 2erfülltKeine marktmäßige GegenleistungDie Zahlung vergütet keine Leistung an die Stadt.
- 3erfülltFörderung eines öffentlichen ZwecksDie Förderung des örtlichen Kulturangebots liegt im öffentlichen Interesse.
1Eine Stadt zahlt einer privaten Theaterbetreiberin 20.000 Euro als marktüblichen Preis für eine Aufführung beim städtischen Kulturfest. 3Damit will die Stadt den Einwohnern den Zugang zu Kultur ermöglichen.
Trifft „Subvention (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche Leistung an einen PrivatenDie Stadt erbringt eine Geldleistung an eine Privatperson.
- 2fehltKeine marktmäßige GegenleistungDie Zahlung vergütet eine Aufführung zum marktüblichen Preis.
- 3erfülltFörderung eines öffentlichen ZwecksDer Zugang der Bevölkerung zu Kultur ist ein öffentlicher Zweck.
Typische Fehler
FehlerSubventionen werden mit bloßen Geldzuschüssen gleichgesetzt.
RichtigAuch Sachleistungen und andere Vermögensvorteile können Subventionen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema