Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Subventionserhebliche Tatsache

§ 264 Abs. 9 StGB · Strafrecht

Subventionserhebliche Tatsachen sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängt.

Merksatz

Bloßes Interesse der Behörde macht eine Tatsache noch nicht subventionserheblich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Unternehmerin beantragt bei einer Landesbehörde einen Zuschuss für ihren Betrieb. 2Nach dem dafür geltenden Landesgesetz erhalten nur Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten den Zuschuss. 1Im Antrag gibt sie an, dass ihr Betrieb acht Beschäftigte hat.

Trifft „Subventionserhebliche Tatsache“ hier zu?

„Subventionserhebliche Tatsache“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache
    Die Beschäftigtenzahl ist ein überprüfbarer Umstand.
    erfüllt
  2. 2
    Bezeichnung auf gesetzlicher Grundlage oder gesetzliche bzw. vertragliche Abhängigkeit
    Das Gesetz macht die Förderung von der Beschäftigtenzahl abhängig.
    erfüllt
BFall B

1Eine Unternehmerin beantragt bei einer Landesbehörde einen Zuschuss und gibt im Antrag an, dass ihr Betrieb acht Beschäftigte hat. Diese Zahl wird ausschließlich für eine freiwillige Statistik erhoben. Weder Gesetz noch Fördervertrag machen irgendeine Entscheidung über den Zuschuss von der Beschäftigtenzahl abhängig. Die Beschäftigtenzahl ist weder im Gesetz noch durch die Behörde als besonders bedeutsam für die Förderung gekennzeichnet.

Trifft „Subventionserhebliche Tatsache“ hier zu?

„Subventionserhebliche Tatsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezeichnung auf gesetzlicher Grundlage oder gesetzliche bzw. vertragliche Abhängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache
    Die Beschäftigtenzahl ist ein überprüfbarer Umstand.
    erfüllt
  2. 2
    Bezeichnung auf gesetzlicher Grundlage oder gesetzliche bzw. vertragliche Abhängigkeit
    Die Zahl ist weder entsprechend bezeichnet noch rechtlich zur Voraussetzung einer Entscheidung über die Förderung gemacht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede für die Behörde praktisch wichtige Angabe wird als subventionserheblich behandelt.

RichtigErforderlich ist eine gesetzlich gestützte Bezeichnung oder eine gesetzliche beziehungsweise vertragliche Abhängigkeit der Förderung von der Tatsache.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine ausdrückliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber wird stets für erforderlich gehalten.

RichtigAuch ohne eine solche Bezeichnung kann eine Tatsache maßgeblich sein, wenn Gesetz oder Subventionsvertrag eine Entscheidung über die Förderung von ihr abhängig machen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.