Definitionen
Subventionserhebliche Tatsache
§ 264 Abs. 9 StGB · StrafrechtSubventionserhebliche Tatsachen sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängt.
Bloßes Interesse der Behörde macht eine Tatsache noch nicht subventionserheblich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Unternehmerin beantragt bei einer Landesbehörde einen Zuschuss für ihren Betrieb. 2Nach dem dafür geltenden Landesgesetz erhalten nur Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten den Zuschuss. 1Im Antrag gibt sie an, dass ihr Betrieb acht Beschäftigte hat.
Trifft „Subventionserhebliche Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsacheDie Beschäftigtenzahl ist ein überprüfbarer Umstand.
- 2erfülltBezeichnung auf gesetzlicher Grundlage oder gesetzliche bzw. vertragliche AbhängigkeitDas Gesetz macht die Förderung von der Beschäftigtenzahl abhängig.
1Eine Unternehmerin beantragt bei einer Landesbehörde einen Zuschuss und gibt im Antrag an, dass ihr Betrieb acht Beschäftigte hat. Diese Zahl wird ausschließlich für eine freiwillige Statistik erhoben. Weder Gesetz noch Fördervertrag machen irgendeine Entscheidung über den Zuschuss von der Beschäftigtenzahl abhängig. Die Beschäftigtenzahl ist weder im Gesetz noch durch die Behörde als besonders bedeutsam für die Förderung gekennzeichnet.
Trifft „Subventionserhebliche Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsacheDie Beschäftigtenzahl ist ein überprüfbarer Umstand.
- 2fehltBezeichnung auf gesetzlicher Grundlage oder gesetzliche bzw. vertragliche AbhängigkeitDie Zahl ist weder entsprechend bezeichnet noch rechtlich zur Voraussetzung einer Entscheidung über die Förderung gemacht.
Typische Fehler
FehlerJede für die Behörde praktisch wichtige Angabe wird als subventionserheblich behandelt.
RichtigErforderlich ist eine gesetzlich gestützte Bezeichnung oder eine gesetzliche beziehungsweise vertragliche Abhängigkeit der Förderung von der Tatsache.
FehlerEine ausdrückliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber wird stets für erforderlich gehalten.
RichtigAuch ohne eine solche Bezeichnung kann eine Tatsache maßgeblich sein, wenn Gesetz oder Subventionsvertrag eine Entscheidung über die Förderung von ihr abhängig machen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema