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Prozessgericht des ersten Rechtszugs

§ 767 Abs. 1 ZPO · Zivilrecht

Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war.

Merksatz

Entscheidend ist die erstinstanzliche Befassung, nicht die aktuelle Instanz des Rechtsstreits.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Als erste Instanz hat das Landgericht Köln einen Kunden zur Zahlung einer offenen Rechnung verurteilt. Der Kunde legt gegen das Urteil Berufung ein.

Trifft „Prozessgericht des ersten Rechtszugs“ hier zu?

„Prozessgericht des ersten Rechtszugs“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktuelle oder zuletzt bestehende Anhängigkeit
    Der Rechtsstreit war bis zum erstinstanzlichen Urteil beim Landgericht anhängig.
    erfüllt
  2. 2
    Erstinstanzliche Funktion
    Das Landgericht hat den Rechtsstreit im ersten Rechtszug entschieden.
    erfüllt
BFall B

Das Landgericht Köln verurteilt einen Kunden zur Bezahlung einer offenen Rechnung. 1Der Kunde legt Berufung ein, über die das Oberlandesgericht Köln entscheidet.

Trifft „Prozessgericht des ersten Rechtszugs“ hier zu?

„Prozessgericht des ersten Rechtszugs“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erstinstanzliche Funktion

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktuelle oder zuletzt bestehende Anhängigkeit
    Der Rechtsstreit ist für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht anhängig.
    erfüllt
  2. 2
    Erstinstanzliche Funktion
    Das Oberlandesgericht wird als Berufungsgericht in zweiter Instanz tätig.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird angenommen, dass die Bezeichnung ein noch laufendes erstinstanzliches Verfahren voraussetzt.

RichtigAuch nach Abschluss des Verfahrens bleibt das Gericht erfasst, bei dem der Rechtsstreit zuletzt erstinstanzlich anhängig war.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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