Definitionen
Putativnotstand
§ 35 II StGB · StrafrechtEin Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands nach § 35 I StGB seien gegeben, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen; der Täter wird nach § 35 II StGB nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte, wobei die Strafe nach § 49 I StGB zu mildern ist.
Die Vermeidbarkeit des Irrtums entscheidet über die Bestrafung, nicht über das Vorliegen des Putativnotstands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Buchhändler Anton erhält ein künstlich erzeugtes Video, das seine Ehefrau mit einer Pistole am Kopf zeigt, zusammen mit der Forderung, sofort einen unbeteiligten Passanten zu töten. 1Er hält das Video für eine echte Liveaufnahme und glaubt, nur durch die sofortige Tötung des Passanten könne er die unmittelbar bevorstehende Erschießung seiner Ehefrau verhindern. Anton hat die Situation nicht selbst herbeigeführt und tötet den Passanten, um seine Ehefrau zu retten. 2Tatsächlich sitzt seine Ehefrau sicher zu Hause und wird von niemandem bedroht.
Trifft „Putativnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrige Annahme von Umständen, die nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würdenDie vorgestellte unmittelbare Lebensgefahr für seine Ehefrau wäre nur durch die Tat abwendbar und müsste von Anton nicht hingenommen werden.
- 2erfülltFehlen der Entschuldigungsvoraussetzungen in WirklichkeitEine wirkliche Gefahr für seine Ehefrau besteht nicht.
Der Buchhändler Anton erhält ein künstlich erzeugtes Video, das einen ihm völlig unbekannten Mann mit einer Pistole am Kopf zeigt, zusammen mit der Forderung, sofort einen unbeteiligten Passanten zu töten. Er hält das Video für eine echte Liveaufnahme und glaubt, nur durch die sofortige Tötung des Passanten könne er die unmittelbar bevorstehende Erschießung des unbekannten Mannes verhindern. Anton hat die Situation nicht selbst herbeigeführt und tötet den Passanten, um den unbekannten Mann zu retten. 2Die im Video gezeigte Person existiert nicht, und niemand wird bedroht.
Trifft „Putativnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltIrrige Annahme von Umständen, die nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würdenAuch nach Antons Vorstellung ist lediglich ein völlig fremder Mensch bedroht, der nicht zum geschützten Personenkreis gehört.
- 2erfülltFehlen der Entschuldigungsvoraussetzungen in WirklichkeitEine wirkliche Gefahr für einen Menschen besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerEin bloßer Irrtum über die rechtlichen Grenzen des entschuldigenden Notstands wird als Putativnotstand behandelt.
RichtigErforderlich ist eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände; eine bloß falsche rechtliche Bewertung genügt nicht.
FehlerBei einem vermeidbaren Irrtum wird die Strafmilderung als freiwillige Entscheidung des Gerichts behandelt.
RichtigWird der Täter wegen eines vermeidbaren Irrtums bestraft, muss das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema