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Putativnotstand

§ 35 II StGB · Strafrecht

Ein Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands nach § 35 I StGB seien gegeben, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen; der Täter wird nach § 35 II StGB nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte, wobei die Strafe nach § 49 I StGB zu mildern ist.

Merksatz

Die Vermeidbarkeit des Irrtums entscheidet über die Bestrafung, nicht über das Vorliegen des Putativnotstands.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Buchhändler Anton erhält ein künstlich erzeugtes Video, das seine Ehefrau mit einer Pistole am Kopf zeigt, zusammen mit der Forderung, sofort einen unbeteiligten Passanten zu töten. 1Er hält das Video für eine echte Liveaufnahme und glaubt, nur durch die sofortige Tötung des Passanten könne er die unmittelbar bevorstehende Erschießung seiner Ehefrau verhindern. Anton hat die Situation nicht selbst herbeigeführt und tötet den Passanten, um seine Ehefrau zu retten. 2Tatsächlich sitzt seine Ehefrau sicher zu Hause und wird von niemandem bedroht.

Trifft „Putativnotstand“ hier zu?

„Putativnotstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Annahme von Umständen, die nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würden
    Die vorgestellte unmittelbare Lebensgefahr für seine Ehefrau wäre nur durch die Tat abwendbar und müsste von Anton nicht hingenommen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlen der Entschuldigungsvoraussetzungen in Wirklichkeit
    Eine wirkliche Gefahr für seine Ehefrau besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

Der Buchhändler Anton erhält ein künstlich erzeugtes Video, das einen ihm völlig unbekannten Mann mit einer Pistole am Kopf zeigt, zusammen mit der Forderung, sofort einen unbeteiligten Passanten zu töten. Er hält das Video für eine echte Liveaufnahme und glaubt, nur durch die sofortige Tötung des Passanten könne er die unmittelbar bevorstehende Erschießung des unbekannten Mannes verhindern. Anton hat die Situation nicht selbst herbeigeführt und tötet den Passanten, um den unbekannten Mann zu retten. 2Die im Video gezeigte Person existiert nicht, und niemand wird bedroht.

Trifft „Putativnotstand“ hier zu?

„Putativnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrige Annahme von Umständen, die nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Annahme von Umständen, die nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würden
    Auch nach Antons Vorstellung ist lediglich ein völlig fremder Mensch bedroht, der nicht zum geschützten Personenkreis gehört.
    fehlt
  2. 2
    Fehlen der Entschuldigungsvoraussetzungen in Wirklichkeit
    Eine wirkliche Gefahr für einen Menschen besteht nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin bloßer Irrtum über die rechtlichen Grenzen des entschuldigenden Notstands wird als Putativnotstand behandelt.

RichtigErforderlich ist eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände; eine bloß falsche rechtliche Bewertung genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem vermeidbaren Irrtum wird die Strafmilderung als freiwillige Entscheidung des Gerichts behandelt.

RichtigWird der Täter wegen eines vermeidbaren Irrtums bestraft, muss das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB mildern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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