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Prozesszinsen

§ 291 BGB · Zivilrecht

Prozesszinsen sind gesetzliche Zinsen, die der Schuldner auf eine Geldschuld ab Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), bei späterer Fälligkeit jedoch erst ab dieser, zu zahlen hat, auch wenn er nicht im Verzug ist und ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Zinssatz beträgt grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung grundsätzlich neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB); § 288 Abs. 3 und § 289 Satz 1 BGB sind entsprechend zu beachten.

Merksatz

Für Prozesszinsen zählt das spätere Ereignis: Rechtshängigkeit oder Fälligkeit, nicht der Verzug.

Was gilt bei späterer Fälligkeit?Gezeigt ist eine Geldschuld, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit fällig wird. Bis zur Fälligkeit entstehen keine Prozesszinsen.
  1. Zeitpunkt 1
    Rechtshängigkeit
    Die Geldschuld ist noch nicht fällig. Prozesszinsen fallen noch nicht an.
  2. Zeitpunkt 2
    Spätere Fälligkeit
    Mit der späteren Fälligkeit sind beide Voraussetzungen für die Verzinsung erfüllt.
  1. Rechtshängigkeit Die Geldschuld ist noch nicht fällig. Prozesszinsen fallen noch nicht an.
  2. Spätere Fälligkeit Mit der späteren Fälligkeit sind beide Voraussetzungen für die Verzinsung erfüllt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna hat Ben privat 1.000 Euro geliehen und den Betrag vollständig ausgezahlt. 3Vereinbart ist die Rückzahlung am 3. März 2026. 2Annas Klage auf Rückzahlung der 1.000 Euro wird Ben am 5. März 2026 zugestellt. Am 10. März 2026 hat Ben noch nichts gezahlt.

Trifft „Prozesszinsen“ hier zu?

„Prozesszinsen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geldschuld
    Ben schuldet die Rückzahlung eines Geldbetrags.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs
    Mit der Zustellung der Klage wird der Zahlungsanspruch rechtshängig.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit der Geldschuld
    Die Rückzahlung ist am betrachteten 10. März bereits fällig.
    erfüllt
BFall B

1Anna hat Ben privat 1.000 Euro geliehen und den Betrag vollständig ausgezahlt. Vereinbart ist die Rückzahlung am 7. April 2026. 2Annas Klage auf Rückzahlung der 1.000 Euro am vereinbarten Tag wird Ben am 5. März 2026 zugestellt. Am 10. März 2026 hat Ben noch nichts gezahlt.

Trifft „Prozesszinsen“ hier zu?

„Prozesszinsen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fälligkeit der Geldschuld

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geldschuld
    Ben schuldet die Rückzahlung eines Geldbetrags.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs
    Auch die Klage auf künftige Zahlung macht den Zahlungsanspruch mit ihrer Zustellung rechtshängig.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit der Geldschuld
    Am betrachteten 10. März ist die Rückzahlung noch nicht fällig, sodass bis dahin keine Prozesszinsen entstehen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Voraussetzungen der Verzugszinsen werden auf Prozesszinsen übertragen und deshalb Verzug verlangt.

RichtigProzesszinsen können auch ohne Verzug und ohne vorherige Mahnung anfallen.

Rechtsfolge falsch

FehlerOhne Verbraucherbeteiligung werden für jede Geldforderung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angesetzt.

RichtigDer Zinssatz von neun Prozentpunkten gilt nur für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung; ansonsten gelten grundsätzlich fünf Prozentpunkte.

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