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Präventivgewahrsam

Art. 104 II GG · Öffentliches Recht

Der Präventivgewahrsam ist eine freiheitsentziehende Maßnahme der Polizei zur Abwehr einer Gefahr nach Maßgabe des jeweiligen Polizeigesetzes, insbesondere zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Er setzt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus und bedarf grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei einer ausnahmsweise zunächst ohne richterliche Anordnung erfolgenden Freiheitsentziehung muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden, sofern sie noch vor dem voraussichtlichen Ende des Gewahrsams ergehen kann.

Merksatz

Entscheidend ist die Abwehr einer Gefahr, nicht die nachträgliche Verfolgung einer Tat.

Wann muss ein Richter entscheiden?Der Zeitstrahl betrifft ein ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung begonnenes Festhalten. Die Höchstgrenze ist keine Wartefrist.
  1. Ergreifen
    Beginn des Festhaltens
    Die Polizei hält eine Person ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
  2. Frühestmöglich
    Richterliche Entscheidung
    Die erforderliche richterliche Entscheidung muss ohne sachlich vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
  3. Ende des Folgetags
    Äußerste Polizeigrenze
    Ohne richterliche Anordnung darf das Festhalten keinesfalls über 24 Uhr des Folgetags hinaus dauern.
  1. Beginn des Festhaltens Die Polizei hält eine Person ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
  2. Richterliche Entscheidung Die erforderliche richterliche Entscheidung muss ohne sachlich vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
  3. Äußerste Polizeigrenze Ohne richterliche Anordnung darf das Festhalten keinesfalls über 24 Uhr des Folgetags hinaus dauern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In Köln wartet ein Mann mit einem Messer vor dem Haus eines Bekannten und kündigt an, diesen noch am selben Abend schwer zu verletzen. Nachdem die Polizei ihm das Messer abgenommen und ihn zweimal weggeschickt hat, kehrt er jeweils zurück und erklärt, notfalls mit bloßen Händen anzugreifen. Noch bevor die Polizei ihn festhält, ordnet ein Richter seine Unterbringung auf der Wache für die Dauer der Gefahr an. Daraufhin nimmt die Polizei ihn mit und schließt ihn dort in eine Zelle ein.

Trifft „Präventivgewahrsam“ hier zu?

„Präventivgewahrsam“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Polizeiliche Freiheitsentziehung
    Die Polizei hindert den Mann daran, die Wache zu verlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahrenabwehrzweck nach Polizeirecht
    Das Festhalten soll eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat verhindern.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ausreichenden milderen Mittel
    Die Wegnahme des Messers und das Wegschicken verhindern den angekündigten Angriff nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
    § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermöglicht den unerlässlichen Gewahrsam zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat.
    erfüllt
  5. 5
    Vorherige richterliche Anordnung oder ausnahmsweise unverzügliche Nachholung
    Die richterliche Anordnung liegt bereits vor Beginn des Festhaltens vor.
    erfüllt
BFall B

4Nach einer schweren Brandstiftung vor drei Monaten ist ein Mann mit falschen Papieren untergetaucht. 3Er kündigt an, sich auch bei täglichen Meldeterminen oder der Hinterlegung einer Geldsumme erneut ins Ausland abzusetzen. 5Ein Richter ordnet deshalb an, ihn ausschließlich zur Sicherung seiner Anwesenheit im Strafverfahren einzusperren; Anzeichen für weitere geplante Straftaten bestehen nicht. 1Die Polizei findet ihn in Köln und schließt ihn aufgrund dieser Anordnung bis zur Vorführung beim Richter in eine Zelle auf der Wache ein.

Trifft „Präventivgewahrsam“ hier zu?

„Präventivgewahrsam“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gefahrenabwehrzweck nach Polizeirecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Polizeiliche Freiheitsentziehung
    Der Mann wird durch die Polizei am Verlassen der Wache gehindert.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahrenabwehrzweck nach Polizeirecht
    Das Festhalten dient ausschließlich dem Strafverfahren wegen einer vergangenen Tat und nicht der polizeilichen Gefahrenabwehr.
    fehlt
  3. 3
    Keine ausreichenden milderen Mittel
    Mildere Maßnahmen reichen zur Sicherung seiner Anwesenheit im Strafverfahren nicht aus.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
    Für die strafprozessuale Inhaftierung wegen dringenden Tatverdachts und Flucht besteht mit § 112 StPO eine gesetzliche Grundlage.
    erfüllt
  5. 5
    Vorherige richterliche Anordnung oder ausnahmsweise unverzügliche Nachholung
    Der Richter hat das Festhalten bereits vor dem Zugriff der Polizei angeordnet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Polizei dürfe mit der Einschaltung des Richters grundsätzlich bis zum Ende des Folgetags warten.

RichtigDie Grenze am Ende des Folgetags ist eine Höchstgrenze, keine Wartefrist; eine erforderliche richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.

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