Definitionen
Präventivgewahrsam
Art. 104 II GG · Öffentliches RechtDer Präventivgewahrsam ist eine freiheitsentziehende Maßnahme der Polizei zur Abwehr einer Gefahr nach Maßgabe des jeweiligen Polizeigesetzes, insbesondere zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Er setzt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus und bedarf grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei einer ausnahmsweise zunächst ohne richterliche Anordnung erfolgenden Freiheitsentziehung muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden, sofern sie noch vor dem voraussichtlichen Ende des Gewahrsams ergehen kann.
Entscheidend ist die Abwehr einer Gefahr, nicht die nachträgliche Verfolgung einer Tat.
- ErgreifenBeginn des FesthaltensDie Polizei hält eine Person ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
- FrühestmöglichRichterliche EntscheidungDie erforderliche richterliche Entscheidung muss ohne sachlich vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
- Ende des FolgetagsÄußerste PolizeigrenzeOhne richterliche Anordnung darf das Festhalten keinesfalls über 24 Uhr des Folgetags hinaus dauern.
- Beginn des Festhaltens Die Polizei hält eine Person ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
- Richterliche Entscheidung Die erforderliche richterliche Entscheidung muss ohne sachlich vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
- Äußerste Polizeigrenze Ohne richterliche Anordnung darf das Festhalten keinesfalls über 24 Uhr des Folgetags hinaus dauern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In Köln wartet ein Mann mit einem Messer vor dem Haus eines Bekannten und kündigt an, diesen noch am selben Abend schwer zu verletzen. Nachdem die Polizei ihm das Messer abgenommen und ihn zweimal weggeschickt hat, kehrt er jeweils zurück und erklärt, notfalls mit bloßen Händen anzugreifen. Noch bevor die Polizei ihn festhält, ordnet ein Richter seine Unterbringung auf der Wache für die Dauer der Gefahr an. Daraufhin nimmt die Polizei ihn mit und schließt ihn dort in eine Zelle ein.
Trifft „Präventivgewahrsam“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolizeiliche FreiheitsentziehungDie Polizei hindert den Mann daran, die Wache zu verlassen.
- 2erfülltGefahrenabwehrzweck nach PolizeirechtDas Festhalten soll eine unmittelbar bevorstehende Gewalttat verhindern.
- 3erfülltKeine ausreichenden milderen MittelDie Wegnahme des Messers und das Wegschicken verhindern den angekündigten Angriff nicht.
- 4erfülltGesetzliche Ermächtigungsgrundlage§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermöglicht den unerlässlichen Gewahrsam zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat.
- 5erfülltVorherige richterliche Anordnung oder ausnahmsweise unverzügliche NachholungDie richterliche Anordnung liegt bereits vor Beginn des Festhaltens vor.
4Nach einer schweren Brandstiftung vor drei Monaten ist ein Mann mit falschen Papieren untergetaucht. 3Er kündigt an, sich auch bei täglichen Meldeterminen oder der Hinterlegung einer Geldsumme erneut ins Ausland abzusetzen. 5Ein Richter ordnet deshalb an, ihn ausschließlich zur Sicherung seiner Anwesenheit im Strafverfahren einzusperren; Anzeichen für weitere geplante Straftaten bestehen nicht. 1Die Polizei findet ihn in Köln und schließt ihn aufgrund dieser Anordnung bis zur Vorführung beim Richter in eine Zelle auf der Wache ein.
Trifft „Präventivgewahrsam“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolizeiliche FreiheitsentziehungDer Mann wird durch die Polizei am Verlassen der Wache gehindert.
- 2fehltGefahrenabwehrzweck nach PolizeirechtDas Festhalten dient ausschließlich dem Strafverfahren wegen einer vergangenen Tat und nicht der polizeilichen Gefahrenabwehr.
- 3erfülltKeine ausreichenden milderen MittelMildere Maßnahmen reichen zur Sicherung seiner Anwesenheit im Strafverfahren nicht aus.
- 4erfülltGesetzliche ErmächtigungsgrundlageFür die strafprozessuale Inhaftierung wegen dringenden Tatverdachts und Flucht besteht mit § 112 StPO eine gesetzliche Grundlage.
- 5erfülltVorherige richterliche Anordnung oder ausnahmsweise unverzügliche NachholungDer Richter hat das Festhalten bereits vor dem Zugriff der Polizei angeordnet.
Typische Fehler
FehlerDie Polizei dürfe mit der Einschaltung des Richters grundsätzlich bis zum Ende des Folgetags warten.
RichtigDie Grenze am Ende des Folgetags ist eine Höchstgrenze, keine Wartefrist; eine erforderliche richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.