Definitionen
Pressespezifischer Gesamtprozess
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtDer pressespezifische Gesamtprozess umfasst alle Tätigkeiten, die typischerweise zur Herstellung und Verbreitung eines Presseerzeugnisses gehören, also die Beschaffung von Informationen, die redaktionelle Bearbeitung, den Druck sowie die Verbreitung an die Öffentlichkeit. Er dient als Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und bestimmt, welche Handlungen als pressebezogen dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unterfallen.
Pressefreiheit schützt nicht erst die Veröffentlichung, sondern bereits pressebezogene Vorarbeiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Journalistin befragt Ladeninhaber zu gestiegenen Mieten und notiert deren Antworten. 2Sie sammelt das Material für einen Artikel in einer gedruckten Lokalzeitung.
Trifft „Pressespezifischer Gesamtprozess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTypische Herstellungs- oder VerbreitungstätigkeitDie Recherche ist ein typischer vorbereitender Arbeitsschritt bei der Herstellung eines journalistischen Beitrags.
- 2erfülltBezug zu einem PresseerzeugnisDie Informationen sind für die Veröffentlichung in einer Zeitung bestimmt.
1Eine Journalistin befragt Ladeninhaber zu gestiegenen Mieten und notiert deren Antworten. Sie sammelt das Material ausschließlich für einen Radiobericht; eine Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift ist nicht vorgesehen.
Trifft „Pressespezifischer Gesamtprozess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTypische Herstellungs- oder VerbreitungstätigkeitAuch hier ist die Recherche ein typischer vorbereitender Arbeitsschritt bei der Herstellung eines journalistischen Beitrags.
- 2fehltBezug zu einem PresseerzeugnisDie Recherche dient ausschließlich einem Radiobericht und ist daher dem Rundfunk statt der Presse zuzuordnen.
Typische Fehler
FehlerDer Druck einer Zeitung wird vom Schutzbereich ausgeschlossen, weil dabei keine eigenen Meinungen geäußert werden.
RichtigAuch das Drucken eines Presseerzeugnisses gehört zum sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema