Definitionen
Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)
§ 767 Abs. 2 ZPO · ZivilrechtIm Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil sind Einwendungen gegen den titulierten Anspruch präkludiert, wenn die zugrunde liegenden Gründe bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorlagen, in der sie spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Bei einem nicht mit Einspruch angegriffenen Versäumnisurteil ist stattdessen der Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich. Auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Schuldners kommt es nicht an.
Der Schuldner kann auch mit Einwendungen ausgeschlossen sein, deren Gründe er nicht kannte.
- Vor dem SchlussFrüher entstandener GrundEin schon zuvor entstandener Einwendungsgrund ist ausgeschlossen.
- VerhandlungsschlussMaßgeblicher StichtagEs zählt die Verhandlung, in der die Einwendung spätestens hätte vorgebracht werden müssen.
- Nach dem SchlussSpäter entstandener GrundKein zeitlicher Ausschluss, wenn der Grund erst danach entsteht und nicht mehr mit Einspruch vorbringbar ist.
- Früher entstandener Grund Ein schon zuvor entstandener Einwendungsgrund ist ausgeschlossen.
- Maßgeblicher Stichtag Es zählt die Verhandlung, in der die Einwendung spätestens hätte vorgebracht werden müssen.
- Später entstandener Grund Kein zeitlicher Ausschluss, wenn der Grund erst danach entsteht und nicht mehr mit Einspruch vorbringbar ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena zahlt ihrem Kreditgeber am 4. März das gesamte Darlehen zurück. Im laufenden Zahlungsprozess erwähnt sie die Zahlung nicht; am 12. März findet der letzte Gerichtstermin statt, bei dem beide Seiten zur Sache verhandeln. Danach wird Lena rechtskräftig zur Rückzahlung desselben Darlehens verurteilt. Mit einer neuen Klage will sie wegen der Zahlung verhindern, dass der Kreditgeber aus diesem Urteil vollstreckt.
Trifft „Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwendung gegen den titulierten AnspruchLena beruft sich auf die Erfüllung des durch das Urteil festgestellten Rückzahlungsanspruchs.
- 2erfülltVollstreckungsgegenklage gegen ein UrteilDie Klage richtet sich wegen einer materiellen Einwendung gegen die Vollstreckung aus dem Urteil.
- 3erfülltEinwendungsgrund bereits am maßgeblichen Stichtag vorhandenDie Zahlung erfolgte vor dem Schluss der letzten maßgeblichen mündlichen Verhandlung.
Am 12. März findet der letzte Gerichtstermin über die Darlehensrückzahlung statt, bei dem Lena und ihr Kreditgeber zur Sache verhandeln. Danach wird Lena rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt. Erst nach Eintritt der Rechtskraft zahlt sie das gesamte Darlehen zurück. Mit einer neuen Klage will sie wegen dieser Zahlung verhindern, dass der Kreditgeber aus dem Urteil vollstreckt.
Trifft „Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwendung gegen den titulierten AnspruchLena beruft sich auf die Erfüllung des durch das Urteil festgestellten Rückzahlungsanspruchs.
- 2erfülltVollstreckungsgegenklage gegen ein UrteilDie Klage richtet sich wegen einer materiellen Einwendung gegen die Vollstreckung aus dem Urteil.
- 3fehltEinwendungsgrund bereits am maßgeblichen Stichtag vorhandenDie Zahlung erfolgte erst nach Rechtskraft und damit nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss.
Typische Fehler
FehlerEin unbekannter Einwendungsgrund wird allein wegen fehlender Kenntnis des Schuldners für nicht ausgeschlossen gehalten.
RichtigEntscheidend ist die objektive Entstehung des Grundes; fehlende Kenntnis verhindert den Ausschluss nicht.
FehlerBei einem nicht mit Einspruch angegriffenen Versäumnisurteil wird ausschließlich auf den vorausgegangenen Verhandlungsschluss abgestellt.
RichtigHier ist der Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich, sodass auch zwischenzeitlich entstandene Einwendungsgründe ausgeschlossen sein können.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata