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Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)

§ 767 Abs. 2 ZPO · Zivilrecht

Im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil sind Einwendungen gegen den titulierten Anspruch präkludiert, wenn die zugrunde liegenden Gründe bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorlagen, in der sie spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. Bei einem nicht mit Einspruch angegriffenen Versäumnisurteil ist stattdessen der Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich. Auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Schuldners kommt es nicht an.

Merksatz

Der Schuldner kann auch mit Einwendungen ausgeschlossen sein, deren Gründe er nicht kannte.

Welcher Zeitpunkt entscheidet?Bei Urteilen nach streitiger Verhandlung zählt der maßgebliche Verhandlungsschluss. Bei nicht angegriffenen Versäumnisurteilen zählt stattdessen das Ende der Einspruchsfrist.
  1. Vor dem Schluss
    Früher entstandener Grund
    Ein schon zuvor entstandener Einwendungsgrund ist ausgeschlossen.
  2. Verhandlungsschluss
    Maßgeblicher Stichtag
    Es zählt die Verhandlung, in der die Einwendung spätestens hätte vorgebracht werden müssen.
  3. Nach dem Schluss
    Später entstandener Grund
    Kein zeitlicher Ausschluss, wenn der Grund erst danach entsteht und nicht mehr mit Einspruch vorbringbar ist.
  1. Früher entstandener Grund Ein schon zuvor entstandener Einwendungsgrund ist ausgeschlossen.
  2. Maßgeblicher Stichtag Es zählt die Verhandlung, in der die Einwendung spätestens hätte vorgebracht werden müssen.
  3. Später entstandener Grund Kein zeitlicher Ausschluss, wenn der Grund erst danach entsteht und nicht mehr mit Einspruch vorbringbar ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena zahlt ihrem Kreditgeber am 4. März das gesamte Darlehen zurück. Im laufenden Zahlungsprozess erwähnt sie die Zahlung nicht; am 12. März findet der letzte Gerichtstermin statt, bei dem beide Seiten zur Sache verhandeln. Danach wird Lena rechtskräftig zur Rückzahlung desselben Darlehens verurteilt. Mit einer neuen Klage will sie wegen der Zahlung verhindern, dass der Kreditgeber aus diesem Urteil vollstreckt.

Trifft „Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)“ hier zu?

„Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einwendung gegen den titulierten Anspruch
    Lena beruft sich auf die Erfüllung des durch das Urteil festgestellten Rückzahlungsanspruchs.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil
    Die Klage richtet sich wegen einer materiellen Einwendung gegen die Vollstreckung aus dem Urteil.
    erfüllt
  3. 3
    Einwendungsgrund bereits am maßgeblichen Stichtag vorhanden
    Die Zahlung erfolgte vor dem Schluss der letzten maßgeblichen mündlichen Verhandlung.
    erfüllt
BFall B

Am 12. März findet der letzte Gerichtstermin über die Darlehensrückzahlung statt, bei dem Lena und ihr Kreditgeber zur Sache verhandeln. Danach wird Lena rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt. Erst nach Eintritt der Rechtskraft zahlt sie das gesamte Darlehen zurück. Mit einer neuen Klage will sie wegen dieser Zahlung verhindern, dass der Kreditgeber aus dem Urteil vollstreckt.

Trifft „Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)“ hier zu?

„Präklusion (Vollstreckungsgegenklage)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einwendungsgrund bereits am maßgeblichen Stichtag vorhanden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einwendung gegen den titulierten Anspruch
    Lena beruft sich auf die Erfüllung des durch das Urteil festgestellten Rückzahlungsanspruchs.
    erfüllt
  2. 2
    Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil
    Die Klage richtet sich wegen einer materiellen Einwendung gegen die Vollstreckung aus dem Urteil.
    erfüllt
  3. 3
    Einwendungsgrund bereits am maßgeblichen Stichtag vorhanden
    Die Zahlung erfolgte erst nach Rechtskraft und damit nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin unbekannter Einwendungsgrund wird allein wegen fehlender Kenntnis des Schuldners für nicht ausgeschlossen gehalten.

RichtigEntscheidend ist die objektive Entstehung des Grundes; fehlende Kenntnis verhindert den Ausschluss nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem nicht mit Einspruch angegriffenen Versäumnisurteil wird ausschließlich auf den vorausgegangenen Verhandlungsschluss abgestellt.

RichtigHier ist der Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich, sodass auch zwischenzeitlich entstandene Einwendungsgründe ausgeschlossen sein können.

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