Definitionen
Primärrechtsschutz
Primärrechtsschutz bezeichnet den auf Erfüllung, Unterlassung oder Beseitigung gerichteten Rechtsschutz, der darauf abzielt, die Rechtsverletzung selbst zu verhindern oder zu beseitigen. Im Gegensatz dazu gewährt sekundärer Rechtsschutz lediglich Schadensersatz oder Entschädigung.
Entscheidend ist die Abwehr oder Beseitigung der Rechtsverletzung selbst statt eines bloßen Schadensausgleichs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das städtische Gesundheitsamt veröffentlicht auf seiner Internetseite die falsche Behauptung, in Marias Bäckerei würden verdorbene Zutaten verwendet. Maria verliert dadurch Kunden. 1Maria klagt vor dem Verwaltungsgericht darauf, 2dass die Stadt die Behauptung von der Internetseite entfernt.
Trifft „Primärrechtsschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInanspruchnahme von RechtsschutzMaria nimmt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch.
- 2erfülltVerhinderung oder Beseitigung der Rechtsverletzung selbst als ZielDie Entfernung soll die fortdauernde Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung beenden.
Das städtische Gesundheitsamt veröffentlicht auf seiner Internetseite die falsche Behauptung, in Marias Bäckerei würden verdorbene Zutaten verwendet. Noch bevor Maria davon erfährt, entfernt das Amt die Behauptung wieder. Wegen der Veröffentlichung sind mehrere Bestellungen storniert worden. 1Maria verklagt die Stadt vor dem Landgericht auf Ersatz des dadurch entgangenen Gewinns.
Trifft „Primärrechtsschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInanspruchnahme von RechtsschutzMaria nimmt gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch.
- 2fehltVerhinderung oder Beseitigung der Rechtsverletzung selbst als ZielMaria verlangt ausschließlich den Ausgleich ihres Schadens und keine Maßnahme gegen die Veröffentlichung selbst.
Typische Fehler
FehlerPrimärrechtsschutz wird auf Maßnahmen vor dem Eintritt eines Schadens beschränkt.
RichtigEntscheidend ist das Ziel, die Rechtsverletzung selbst zu verhindern oder zu beseitigen, nicht das bisherige Ausbleiben eines Schadens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema