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Motivirrtum (Zivilrecht)

§ 119 BGB · Zivilrecht

Der Motivirrtum ist ein Irrtum über Umstände, die lediglich den Beweggrund (das Motiv) für die Abgabe einer Willenserklärung bilden, ohne zum Inhalt der Erklärung selbst zu gehören. Er berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung; ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache kann jedoch nach § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigen.

Merksatz

Nicht jeder Irrtum, der den Vertragsschluss verursacht, eröffnet auch eine Anfechtungsmöglichkeit.

Motiv oder Bedeutung der Erklärung?Links betrifft der Irrtum den Beweggrund, rechts die Bedeutung der Erklärung. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anfechtungsregeln.
Motivirrtum
Inhaltsirrtum
Gegenstand
Umstand hinter der Entscheidung, nicht der Erklärungsinhalt.
Bedeutung der abgegebenen Erklärung.
Anfechtung
Grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme kann der Eigenschaftsirrtum sein.
Unter den weiteren Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kauft im Blumenladen einen Strauß, weil sie glaubt, ihre Schwester habe heute Geburtstag. Tatsächlich hat ihre Schwester erst im nächsten Monat Geburtstag. Mit der Verkäuferin bespricht Lea nur den Strauß und seinen Preis; den Anlass erwähnt sie nicht.

Trifft „Motivirrtum (Zivilrecht)“ hier zu?

„Motivirrtum (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlvorstellung über einen Umstand
    Leas Vorstellung vom Geburtstag stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein.
    erfüllt
  2. 2
    Umstand als Beweggrund der Willenserklärung
    Der vermeintliche Geburtstag veranlasst Lea zum Kauf.
    erfüllt
  3. 3
    Umstand gehört nicht zum Erklärungsinhalt
    Der Geburtstag bleibt Leas privater Kaufanlass und wird nicht zum Inhalt ihrer Erklärung.
    erfüllt
BFall B

2Lea kauft im Blumenladen einen Strauß, weil sie glaubt, ihre Schwester habe heute Geburtstag. Ihre Schwester hat tatsächlich heute Geburtstag. 3Mit der Verkäuferin bespricht Lea nur den Strauß und seinen Preis; den Anlass erwähnt sie nicht.

Trifft „Motivirrtum (Zivilrecht)“ hier zu?

„Motivirrtum (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlvorstellung über einen Umstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlvorstellung über einen Umstand
    Leas Vorstellung vom Geburtstag entspricht der Wirklichkeit.
    fehlt
  2. 2
    Umstand als Beweggrund der Willenserklärung
    Der Geburtstag veranlasst Lea zum Kauf.
    erfüllt
  3. 3
    Umstand gehört nicht zum Erklärungsinhalt
    Der Geburtstag bleibt Leas privater Kaufanlass und wird nicht zum Inhalt ihrer Erklärung.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Inhaltsirrtum

Lea bestellt bei einem Händler ausdrücklich ein Gros Perlen, weil sie zwölf Perlen für eine Bastelarbeit benötigt. Sie glaubt, das Wort „Gros“ bedeute zwölf Stück. Der Händler kennt ihre Vorstellung nicht und verwendet das Wort in seiner üblichen Bedeutung von 144 Stück.

Trifft „Motivirrtum (Zivilrecht)“ hier zu?

„Motivirrtum (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umstand gehört nicht zum Erklärungsinhalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlvorstellung über einen Umstand
    Lea versteht die Mengenangabe falsch.
    erfüllt
  2. 2
    Umstand als Beweggrund der Willenserklärung
    Die vermeintliche Bedeutung der Mengenangabe veranlasst Lea zu dieser Bestellung.
    erfüllt
  3. 3
    Umstand gehört nicht zum Erklärungsinhalt
    Der Irrtum betrifft die Bedeutung der erklärten Bestellmenge und damit den Erklärungsinhalt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Bedeutung des falschen Beweggrunds für den Vertragsschluss wird unmittelbar ein Anfechtungsrecht abgeleitet.

RichtigAuch ein für die Entscheidung ausschlaggebender Motivirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Ausnahme nach § 119 Abs. 2 BGB wird jede persönlich wichtige Eigenschaft als ausreichend angesehen.

RichtigDie Eigenschaft muss verkehrswesentlich sein; ihre bloße subjektive Wichtigkeit genügt nicht.

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