Definitionen
Motivirrtum (Zivilrecht)
§ 119 BGB · ZivilrechtDer Motivirrtum ist ein Irrtum über Umstände, die lediglich den Beweggrund (das Motiv) für die Abgabe einer Willenserklärung bilden, ohne zum Inhalt der Erklärung selbst zu gehören. Er berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung; ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache kann jedoch nach § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigen.
Nicht jeder Irrtum, der den Vertragsschluss verursacht, eröffnet auch eine Anfechtungsmöglichkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft im Blumenladen einen Strauß, weil sie glaubt, ihre Schwester habe heute Geburtstag. Tatsächlich hat ihre Schwester erst im nächsten Monat Geburtstag. Mit der Verkäuferin bespricht Lea nur den Strauß und seinen Preis; den Anlass erwähnt sie nicht.
Trifft „Motivirrtum (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlvorstellung über einen UmstandLeas Vorstellung vom Geburtstag stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein.
- 2erfülltUmstand als Beweggrund der WillenserklärungDer vermeintliche Geburtstag veranlasst Lea zum Kauf.
- 3erfülltUmstand gehört nicht zum ErklärungsinhaltDer Geburtstag bleibt Leas privater Kaufanlass und wird nicht zum Inhalt ihrer Erklärung.
2Lea kauft im Blumenladen einen Strauß, weil sie glaubt, ihre Schwester habe heute Geburtstag. Ihre Schwester hat tatsächlich heute Geburtstag. 3Mit der Verkäuferin bespricht Lea nur den Strauß und seinen Preis; den Anlass erwähnt sie nicht.
Trifft „Motivirrtum (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltFehlvorstellung über einen UmstandLeas Vorstellung vom Geburtstag entspricht der Wirklichkeit.
- 2erfülltUmstand als Beweggrund der WillenserklärungDer Geburtstag veranlasst Lea zum Kauf.
- 3erfülltUmstand gehört nicht zum ErklärungsinhaltDer Geburtstag bleibt Leas privater Kaufanlass und wird nicht zum Inhalt ihrer Erklärung.
Lea bestellt bei einem Händler ausdrücklich ein Gros Perlen, weil sie zwölf Perlen für eine Bastelarbeit benötigt. Sie glaubt, das Wort „Gros“ bedeute zwölf Stück. Der Händler kennt ihre Vorstellung nicht und verwendet das Wort in seiner üblichen Bedeutung von 144 Stück.
Trifft „Motivirrtum (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlvorstellung über einen UmstandLea versteht die Mengenangabe falsch.
- 2erfülltUmstand als Beweggrund der WillenserklärungDie vermeintliche Bedeutung der Mengenangabe veranlasst Lea zu dieser Bestellung.
- 3fehltUmstand gehört nicht zum ErklärungsinhaltDer Irrtum betrifft die Bedeutung der erklärten Bestellmenge und damit den Erklärungsinhalt.
Typische Fehler
FehlerAus der Bedeutung des falschen Beweggrunds für den Vertragsschluss wird unmittelbar ein Anfechtungsrecht abgeleitet.
RichtigAuch ein für die Entscheidung ausschlaggebender Motivirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung.
FehlerFür die Ausnahme nach § 119 Abs. 2 BGB wird jede persönlich wichtige Eigenschaft als ausreichend angesehen.
RichtigDie Eigenschaft muss verkehrswesentlich sein; ihre bloße subjektive Wichtigkeit genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata