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Motivirrtum (Strafrecht)

Strafrecht

Der Motivirrtum ist im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung ein Irrtum des Einwilligenden über Umstände, die seinen Entschluss zur Einwilligung beeinflussen, ohne Art, Umfang oder Gefährlichkeit des Rechtsgutseingriffs zu betreffen. Nach herrschender Auffassung bleibt die Wirksamkeit der Einwilligung dadurch grundsätzlich unberührt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Irrtum den Rechtsgutseingriff oder nur den Beweggrund für die Einwilligung betrifft.

Welchen Bezug hat der Irrtum?Verglichen werden Irrtümer des Einwilligenden. Entscheidend ist, ob die Fehlvorstellung den Eingriff selbst oder nur den Beweggrund für die Einwilligung betrifft.
Motivirrtum (Strafrecht)
Rechtsgutsbezogener Irrtum
Gegenstand
Bloßer Beweggrund für die Einwilligung
Art, Umfang oder Gefährlichkeit des Eingriffs
Wirksamkeit
Grundsätzlich unberührt
Kann zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena erlaubt einem Tätowierer, ein kleines Herz auf ihren Oberarm zu stechen, weil sie irrtümlich glaubt, ihrem Partner gefalle dieses Bild. Sie kennt die genaue Gestaltung und Größe, die dauerhafte Veränderung der Haut sowie alle Risiken des vereinbarten Eingriffs. Der Tätowierer setzt das Herz genau wie vereinbart um.

Trifft „Motivirrtum (Strafrecht)“ hier zu?

„Motivirrtum (Strafrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum des Einwilligenden
    Lenas Vorstellung über den Geschmack ihres Partners trifft nicht zu.
    erfüllt
  2. 2
    Einfluss auf den Einwilligungsentschluss
    Diese Vorstellung ist der Grund für ihre Einwilligung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein rechtsgutsbezogener Irrtum
    Lena kennt den Eingriff und seine Risiken; falsch ist nur ihre Vorstellung über die Vorliebe ihres Partners.
    erfüllt
BFall B

Lena erlaubt einem Tätowierer, ein kleines Herz auf ihren Oberarm zu stechen. Sie hat seine Erklärung falsch verstanden und 1glaubt deshalb, die Farbe verschwinde nach einer Woche von selbst, obwohl sie dauerhaft in der Haut bleibt. 2Nur wegen dieser Vorstellung erlaubt sie den Eingriff.

Trifft „Motivirrtum (Strafrecht)“ hier zu?

„Motivirrtum (Strafrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein rechtsgutsbezogener Irrtum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrtum des Einwilligenden
    Lena hat eine falsche Vorstellung über die Dauerhaftigkeit der Tätowierung.
    erfüllt
  2. 2
    Einfluss auf den Einwilligungsentschluss
    Ohne diese Vorstellung hätte Lena nicht eingewilligt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein rechtsgutsbezogener Irrtum
    Die Dauerhaftigkeit der Hautveränderung betrifft den Umfang des Rechtsgutseingriffs.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Irrtum des Einwilligenden wird als Grund für die Unwirksamkeit seiner Einwilligung behandelt.

RichtigEin bloßer Motivirrtum lässt die Wirksamkeit der Einwilligung nach herrschender Auffassung grundsätzlich unberührt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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