Definitionen
Motivirrtum (Strafrecht)
StrafrechtDer Motivirrtum ist im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung ein Irrtum des Einwilligenden über Umstände, die seinen Entschluss zur Einwilligung beeinflussen, ohne Art, Umfang oder Gefährlichkeit des Rechtsgutseingriffs zu betreffen. Nach herrschender Auffassung bleibt die Wirksamkeit der Einwilligung dadurch grundsätzlich unberührt.
Entscheidend ist, ob der Irrtum den Rechtsgutseingriff oder nur den Beweggrund für die Einwilligung betrifft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena erlaubt einem Tätowierer, ein kleines Herz auf ihren Oberarm zu stechen, weil sie irrtümlich glaubt, ihrem Partner gefalle dieses Bild. Sie kennt die genaue Gestaltung und Größe, die dauerhafte Veränderung der Haut sowie alle Risiken des vereinbarten Eingriffs. Der Tätowierer setzt das Herz genau wie vereinbart um.
Trifft „Motivirrtum (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum des EinwilligendenLenas Vorstellung über den Geschmack ihres Partners trifft nicht zu.
- 2erfülltEinfluss auf den EinwilligungsentschlussDiese Vorstellung ist der Grund für ihre Einwilligung.
- 3erfülltKein rechtsgutsbezogener IrrtumLena kennt den Eingriff und seine Risiken; falsch ist nur ihre Vorstellung über die Vorliebe ihres Partners.
Lena erlaubt einem Tätowierer, ein kleines Herz auf ihren Oberarm zu stechen. Sie hat seine Erklärung falsch verstanden und 1glaubt deshalb, die Farbe verschwinde nach einer Woche von selbst, obwohl sie dauerhaft in der Haut bleibt. 2Nur wegen dieser Vorstellung erlaubt sie den Eingriff.
Trifft „Motivirrtum (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrtum des EinwilligendenLena hat eine falsche Vorstellung über die Dauerhaftigkeit der Tätowierung.
- 2erfülltEinfluss auf den EinwilligungsentschlussOhne diese Vorstellung hätte Lena nicht eingewilligt.
- 3fehltKein rechtsgutsbezogener IrrtumDie Dauerhaftigkeit der Hautveränderung betrifft den Umfang des Rechtsgutseingriffs.
Typische Fehler
FehlerJeder Irrtum des Einwilligenden wird als Grund für die Unwirksamkeit seiner Einwilligung behandelt.
RichtigEin bloßer Motivirrtum lässt die Wirksamkeit der Einwilligung nach herrschender Auffassung grundsätzlich unberührt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema