Definitionen
Mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
§ 683 BGB · ZivilrechtDer mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ist der hypothetische Wille, den der Geschäftsherr bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung gehabt hätte; er ist anhand objektiver Umstände, insbesondere seiner Interessen, Wünsche und Lebensverhältnisse, zu ermitteln. Er ist nur maßgeblich, wenn sich ein wirklicher Wille nicht feststellen lässt; die Übernahme entspricht ihm, wenn der Geschäftsherr ihr zugestimmt hätte. Das Interesse an der Übernahme ist bei der Geschäftsführung ohne Auftrag daneben gesondert zu prüfen.
Ein feststellbarer wirklicher Wille hat Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen.
- 1Wirklichen Willen feststellenEin feststellbarer wirklicher Wille hat Vorrang.
- 2Mutmaßlichen Willen ermittelnIst kein wirklicher Wille feststellbar: Hätte der Geschäftsherr der Übernahme zugestimmt?
- 1Wirklichen Willen feststellen Ein feststellbarer wirklicher Wille hat Vorrang.
- 2Mutmaßlichen Willen ermitteln Ist kein wirklicher Wille feststellbar: Hätte der Geschäftsherr der Übernahme zugestimmt?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lisa entdeckt bei ihrem verreisten Nachbarn Tom einen platten Fahrradreifen; 1er ist nicht erreichbar und hat sich zu Reparaturen durch andere nie geäußert. 3Sie weiß, dass er täglich mit diesem Fahrrad zur Arbeit fährt, kein anderes Verkehrsmittel nutzen kann und problemlos für kleine Reparaturen aufkommen kann. 4Eine Werkstatt nebenan bietet an, den Reifen für 20 Euro noch vor Toms nächstem Arbeitstag zu reparieren. 2Lisa gibt die Reparatur auf Grundlage dieser Informationen in Auftrag.
Trifft „Mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirklicher Wille nicht feststellbarEin tatsächliches Einverständnis oder eine Ablehnung Toms lässt sich nicht feststellen.
- 2erfülltÜbernahmezeitpunkt als BeurteilungszeitpunktDie Beurteilung knüpft an die Umstände bei Erteilung des Reparaturauftrags an.
- 3erfülltIndividuelle Umstände als GrundlageToms persönliche Nutzung und seine finanziellen Verhältnisse werden berücksichtigt.
- 4erfülltHypothetische Zustimmung zur ÜbernahmeAngesichts seiner Abhängigkeit vom Fahrrad hätte Tom der rechtzeitigen und für ihn bezahlbaren Reparatur zugestimmt.
Lisa entdeckt bei ihrem verreisten Nachbarn Tom einen platten Fahrradreifen; 1er ist nicht erreichbar und hat sich zu Reparaturen durch andere nie geäußert. 3Sie weiß, dass Tom das Fahrrad nur gelegentlich nutzt, dafür höchstens kleine Beträge übrig hat und keine persönlichen Erinnerungen damit verbindet. Mehrere örtliche Werkstätten verlangen für die nötige Reparatur jeweils 600 Euro; ein gleichwertiges fahrbereites Fahrrad kostet im Laden nebenan 80 Euro. 2Lisa kennt diese Umstände, als sie die Reparatur für 600 Euro in Auftrag gibt.
Trifft „Mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirklicher Wille nicht feststellbarEine tatsächliche Entscheidung Toms über die Reparatur durch Lisa lässt sich nicht feststellen.
- 2erfülltÜbernahmezeitpunkt als BeurteilungszeitpunktEntscheidend sind die bereits bei Auftragserteilung bestehenden Umstände.
- 3erfülltIndividuelle Umstände als GrundlageToms Nutzung, finanzielle Möglichkeiten und fehlende persönliche Bindung bilden die Beurteilungsgrundlage.
- 4fehltHypothetische Zustimmung zur ÜbernahmeTom hätte der für ihn kaum finanzierbaren Reparatur angesichts des erheblich günstigeren gleichwertigen Ersatzes nicht zugestimmt.
Typische Fehler
FehlerEin objektiver Vorteil wird ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse mit einer hypothetischen Zustimmung gleichgesetzt.
RichtigDie hypothetische Entscheidung ist unter Einbeziehung der individuellen Interessen, Wünsche und Lebensverhältnisse des Geschäftsherrn zu ermitteln.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema