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Mittelbar-faktischer Eingriff

Öffentliches Recht

Ein mittelbar-faktischer Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln nicht unmittelbar und rechtlich zwingend, sondern nur mittelbar über das Verhalten Dritter oder tatsächliche Auswirkungen in den Schutzbereich eines Grundrechts einwirkt, sofern die Beeinträchtigung dem Staat zurechenbar ist und in ihrer Intensität einem klassischen Eingriff gleichkommt.

Merksatz

Entscheidend ist die Wirkung auf die Grundrechtsausübung, nicht allein die Rechtsform der staatlichen Maßnahme.

Wie wirkt der Staat auf das Grundrecht ein?Links stehen mittelbare oder tatsächliche Folgen. Rechts steht der klassische Eingriff durch eine unmittelbar wirkende rechtliche Anordnung.
Mittelbar-faktischer Eingriff
Klassischer Eingriff
Wirkungsweise
Über Dritte oder tatsächliche Folgen.
Unmittelbar rechtlich auf die Grundrechtsausübung.
Eingriffskriterien
Staatliche Zurechnung und eine dem klassischen Eingriff vergleichbare Intensität.
Zielgerichtetes, rechtsförmiges und verbindliches staatliches Handeln.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die staatliche Gefängnisleitung verlegt einen verheirateten Gefangenen für mehrere Jahre in ein 800 Kilometer entferntes Gefängnis. Seine Frau und sein kleines Kind können ihn wegen der Fahrtkosten und der langen Reisezeit während dieser Jahre nicht mehr persönlich besuchen. Die Leitung kennt die familiäre Situation und diese Folgen. Die bisherigen Besuchserlaubnisse gelten unverändert weiter.

Trifft „Mittelbar-faktischer Eingriff“ hier zu?

„Mittelbar-faktischer Eingriff“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Verlegung wird von einer staatlichen Stelle vorgenommen.
    erfüllt
  2. 2
    Mittelbare oder tatsächliche Einwirkung auf den Schutzbereich
    Die Verlegung verhindert tatsächlich persönliche Familienkontakte, ohne Besuche rechtlich zu verbieten.
    erfüllt
  3. 3
    Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung
    Der vorhersehbare Ausfall der Besuche ist eine Folge der staatlich veranlassten Verlegung.
    erfüllt
  4. 4
    Mit einem klassischen Eingriff vergleichbare Intensität
    Der mehrjährige Ausschluss persönlicher Familienkontakte wiegt ähnlich schwer wie ein rechtliches Besuchsverbot.
    erfüllt
BFall B

Die staatliche Gefängnisleitung verlegt einen verheirateten Gefangenen in ein anderes Gebäude derselben Anlage. Für seine Frau und sein kleines Kind verlängert sich dadurch der Fußweg zum Besuchsraum um zwei Minuten. Die Leitung kennt diese Änderung. Die Besuche finden wie bisher im selben Umfang statt.

Trifft „Mittelbar-faktischer Eingriff“ hier zu?

„Mittelbar-faktischer Eingriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mit einem klassischen Eingriff vergleichbare Intensität

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Die Verlegung wird von einer staatlichen Stelle vorgenommen.
    erfüllt
  2. 2
    Mittelbare oder tatsächliche Einwirkung auf den Schutzbereich
    Der längere Weg erschwert die Familienbesuche tatsächlich, ohne die Besuchsmöglichkeiten rechtlich zu verändern.
    erfüllt
  3. 3
    Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung
    Der zusätzliche Weg beruht auf der staatlich veranlassten Verlegung.
    erfüllt
  4. 4
    Mit einem klassischen Eingriff vergleichbare Intensität
    Ein um zwei Minuten längerer Fußweg bei unveränderten Besuchen erreicht keine einem klassischen Eingriff vergleichbare Intensität.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede noch so geringfügige tatsächliche Erschwerung als mittelbar-faktischen Eingriff behandeln.

RichtigDie Beeinträchtigung muss eine mit einem klassischen Eingriff vergleichbare Intensität erreichen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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