Definitionen
Lehre
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG · Öffentliches RechtLehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bezeichnet die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse. Sie ist nicht auf Hochschulen beschränkt und setzt keine Vermittlung eigener Forschungsergebnisse voraus.
Entscheidend ist die wissenschaftlich fundierte Weitergabe von Forschungserkenntnissen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Physikerin hält in einer Stadtbibliothek einen öffentlichen Vortrag über hitzebeständige Werkstoffe. 2Sie erklärt Ergebnisse veröffentlichter Studien, 1erläutert die verwendeten Messmethoden und diskutiert die Aussagekraft der Daten.
Trifft „Lehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWissenschaftliche FundierungDie Physikerin vermittelt die Inhalte unter Einbeziehung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen und Grenzen.
- 2erfülltÜbermittlung von ForschungserkenntnissenDie Zuhörenden erhalten Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen.
Eine Physikerin untersucht im Labor, wie sich ein neuer Werkstoff bei Hitze verändert. 1Sie verwendet überprüfbare Messverfahren und wertet die Daten anhand fachlich anerkannter Methoden aus. Ihre Ergebnisse hält sie nur für die eigene Forschung fest und gibt sie niemandem weiter.
Trifft „Lehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWissenschaftliche FundierungDie Tätigkeit erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage.
- 2fehltÜbermittlung von ForschungserkenntnissenDie Physikerin gewinnt Erkenntnisse für ihre Forschung, vermittelt sie aber nicht an andere.
Typische Fehler
FehlerWissenschaftliche Lehre wird mit dem regulären Lehrbetrieb einer Hochschule gleichgesetzt.
RichtigAuch außerhalb von Hochschulen kann wissenschaftliche Lehre vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema