Definitionen
Leihe
§ 598 BGB · ZivilrechtDie Leihe ist ein Vertrag, durch den der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch einer Sache auf Zeit unentgeltlich zu überlassen verpflichtet wird.
Die Pflicht zur Überlassung entsteht bereits durch den Vertrag, nicht erst durch die Übergabe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben unterschreiben eine Vereinbarung über Annas Fahrrad. Darin verpflichtet sich Anna, Ben das Fahrrad für eine Woche zum Fahren zu überlassen. Ben muss dafür weder Geld zahlen noch eine andere Gegenleistung erbringen.
Trifft „Leihe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche BindungDie unterschriebene Vereinbarung begründet eine rechtliche Bindung zwischen Anna und Ben.
- 2erfülltGebrauch einer SacheBen soll das Fahrrad als Sache zum Fahren nutzen dürfen.
- 3erfülltÜberlassung auf ZeitDie vereinbarte Nutzung ist auf eine Woche begrenzt.
- 4erfülltUnentgeltlichkeitFür die Nutzung ist keine Gegenleistung geschuldet.
Anna und Ben unterschreiben eine Vereinbarung über Annas Fahrrad. Darin verpflichtet sich Anna, Ben das Fahrrad für eine Woche zum Fahren zu überlassen. Ben muss Anna als Gegenleistung für die Nutzung insgesamt 20 Euro zahlen.
Trifft „Leihe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche BindungDie unterschriebene Vereinbarung begründet eine rechtliche Bindung zwischen Anna und Ben.
- 2erfülltGebrauch einer SacheBen soll das Fahrrad als Sache zum Fahren nutzen dürfen.
- 3erfülltÜberlassung auf ZeitDie vereinbarte Nutzung ist auf eine Woche begrenzt.
- 4fehltUnentgeltlichkeitDie vereinbarten 20 Euro sind eine Gegenleistung für die Nutzung.
Typische Fehler
FehlerJede zeitweilige Überlassung einer Sache wird als Leihe eingeordnet, auch wenn ein Nutzungsentgelt vereinbart ist.
RichtigIst für die Nutzung eine Gegenleistung vereinbart, liegt keine Leihe vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema