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Gleichrangigkeit der Pflichten

(—) (ungeschriebener Rechtfertigungsgrund, kein Fall des § 34 StGB) · Strafrecht

Gleichrangigkeit der Pflichten liegt vor, wenn den Täter zwei oder mehr rechtlich gleichwertige Handlungspflichten treffen, die er nicht sämtlich erfüllen kann, sodass das unvermeidbare Unterlassen einer Pflicht bei Erfüllung der anderen nach den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen der Pflichtenkollision gerechtfertigt ist (nicht über § 34 StGB, der ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraussetzt) und eine Strafbarkeit wegen des unerfüllten Gebots entfällt.

Merksatz

Die Erfüllung einer gleichrangigen Pflicht kann das Unterlassen einer anderen rechtfertigen, nicht aber bloße Untätigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einem Unfall hat die einzige Ärztin einer abgelegenen Krankenstation 1die Behandlung zweier gleichaltriger Kinder übernommen. 2Beide drohen ohne sofortige Hilfe an Blutungen zu sterben und hätten bei rechtzeitiger Behandlung dieselben guten Überlebenschancen. 3Ohne weitere Helfer kann sie nur eines rechtzeitig versorgen. 4Sie versorgt eines der Kinder, während das andere auf Hilfe wartet.

Trifft „Gleichrangigkeit der Pflichten“ hier zu?

„Gleichrangigkeit der Pflichten“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Pflichten
    Die Ärztin hat gegenüber jedem der beiden Kinder eine Behandlungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich gleichwertige Handlungspflichten
    Beide Behandlungspflichten dienen unter gleichen Bedingungen der Rettung eines Menschenlebens.
    erfüllt
  3. 3
    Unmöglichkeit, sämtliche Pflichten zu erfüllen
    Die Ärztin kann nicht beide Kinder rechtzeitig behandeln.
    erfüllt
  4. 4
    Erfüllung einer der Pflichten
    Die Ärztin erfüllt die Behandlungspflicht gegenüber einem Kind.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Unfall hat die einzige Ärztin einer abgelegenen Krankenstation 1die Behandlung zweier gleichaltriger Kinder übernommen. Ohne sofortige Behandlung droht dem einen Kind der Tod und dem anderen der Verlust eines Fingers. Die Behandlung würde bei beiden Kindern sicher helfen, aber 3ohne weitere Helfer kann die Ärztin nur eines rechtzeitig versorgen. 4Sie behandelt das vom Tod bedrohte Kind, während das andere auf Hilfe wartet.

Trifft „Gleichrangigkeit der Pflichten“ hier zu?

„Gleichrangigkeit der Pflichten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich gleichwertige Handlungspflichten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei Pflichten
    Die Ärztin hat gegenüber jedem der beiden Kinder eine Behandlungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich gleichwertige Handlungspflichten
    Die Pflicht zur Lebensrettung hat hier Vorrang vor der Pflicht, den Verlust eines Fingers zu verhindern.
    fehlt
  3. 3
    Unmöglichkeit, sämtliche Pflichten zu erfüllen
    Die Ärztin kann nicht beide drohenden Schäden rechtzeitig verhindern.
    erfüllt
  4. 4
    Erfüllung einer der Pflichten
    Die Ärztin erfüllt die Behandlungspflicht gegenüber dem lebensgefährlich verletzten Kind.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Rechtfertigung bei gleichrangigen Handlungspflichten wird auf § 34 StGB gestützt.

RichtigMaßgeblich ist die rechtfertigende Pflichtenkollision; § 34 StGB verlangt ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Gleichrangigkeit wird als Erlaubnis verstanden, beide Pflichten unerfüllt zu lassen.

RichtigDie Gleichrangigkeit allein rechtfertigt keine Untätigkeit; erforderlich ist die Erfüllung einer Pflicht bei unvermeidbarem Unterlassen der anderen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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