Definitionen
Gleichrangigkeit der Pflichten
(—) (ungeschriebener Rechtfertigungsgrund, kein Fall des § 34 StGB) · StrafrechtGleichrangigkeit der Pflichten liegt vor, wenn den Täter zwei oder mehr rechtlich gleichwertige Handlungspflichten treffen, die er nicht sämtlich erfüllen kann, sodass das unvermeidbare Unterlassen einer Pflicht bei Erfüllung der anderen nach den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen der Pflichtenkollision gerechtfertigt ist (nicht über § 34 StGB, der ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraussetzt) und eine Strafbarkeit wegen des unerfüllten Gebots entfällt.
Die Erfüllung einer gleichrangigen Pflicht kann das Unterlassen einer anderen rechtfertigen, nicht aber bloße Untätigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem Unfall hat die einzige Ärztin einer abgelegenen Krankenstation 1die Behandlung zweier gleichaltriger Kinder übernommen. 2Beide drohen ohne sofortige Hilfe an Blutungen zu sterben und hätten bei rechtzeitiger Behandlung dieselben guten Überlebenschancen. 3Ohne weitere Helfer kann sie nur eines rechtzeitig versorgen. 4Sie versorgt eines der Kinder, während das andere auf Hilfe wartet.
Trifft „Gleichrangigkeit der Pflichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei PflichtenDie Ärztin hat gegenüber jedem der beiden Kinder eine Behandlungspflicht.
- 2erfülltRechtlich gleichwertige HandlungspflichtenBeide Behandlungspflichten dienen unter gleichen Bedingungen der Rettung eines Menschenlebens.
- 3erfülltUnmöglichkeit, sämtliche Pflichten zu erfüllenDie Ärztin kann nicht beide Kinder rechtzeitig behandeln.
- 4erfülltErfüllung einer der PflichtenDie Ärztin erfüllt die Behandlungspflicht gegenüber einem Kind.
Nach einem Unfall hat die einzige Ärztin einer abgelegenen Krankenstation 1die Behandlung zweier gleichaltriger Kinder übernommen. Ohne sofortige Behandlung droht dem einen Kind der Tod und dem anderen der Verlust eines Fingers. Die Behandlung würde bei beiden Kindern sicher helfen, aber 3ohne weitere Helfer kann die Ärztin nur eines rechtzeitig versorgen. 4Sie behandelt das vom Tod bedrohte Kind, während das andere auf Hilfe wartet.
Trifft „Gleichrangigkeit der Pflichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei PflichtenDie Ärztin hat gegenüber jedem der beiden Kinder eine Behandlungspflicht.
- 2fehltRechtlich gleichwertige HandlungspflichtenDie Pflicht zur Lebensrettung hat hier Vorrang vor der Pflicht, den Verlust eines Fingers zu verhindern.
- 3erfülltUnmöglichkeit, sämtliche Pflichten zu erfüllenDie Ärztin kann nicht beide drohenden Schäden rechtzeitig verhindern.
- 4erfülltErfüllung einer der PflichtenDie Ärztin erfüllt die Behandlungspflicht gegenüber dem lebensgefährlich verletzten Kind.
Typische Fehler
FehlerDie Rechtfertigung bei gleichrangigen Handlungspflichten wird auf § 34 StGB gestützt.
RichtigMaßgeblich ist die rechtfertigende Pflichtenkollision; § 34 StGB verlangt ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses.
FehlerDie Gleichrangigkeit wird als Erlaubnis verstanden, beide Pflichten unerfüllt zu lassen.
RichtigDie Gleichrangigkeit allein rechtfertigt keine Untätigkeit; erforderlich ist die Erfüllung einer Pflicht bei unvermeidbarem Unterlassen der anderen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema