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Gleichwertigkeit

Art. 72 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Gleichwertigkeit bezeichnet im öffentlichen Recht, insbesondere im Raumordnungs- und Bundesstaatsrecht, den Zustand, bei dem unterschiedliche Lebensverhältnisse oder Leistungsangebote in verschiedenen Regionen oder Einheiten zwar nicht identisch oder gleichartig ausgestaltet sein müssen, aber ein vergleichbares Niveau aufweisen, das eine angemessene Teilhabe aller Betroffenen gewährleistet. Für ein Eingreifen des Bundes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse nach Art. 72 Abs. 2 GG setzt die Rechtsprechung voraus, dass sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

Merksatz

Bloße regionale Unterschiede rechtfertigen noch kein Eingreifen des Bundes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2In mehreren Ländern sind so viele Krankenhäuser geschlossen worden, dass große Teile der Bevölkerung notwendige stationäre Behandlungen nicht mehr erhalten, während die Versorgung in anderen Ländern gesichert ist. Hunderttausende Erkrankte und ihre Familien ziehen deshalb dauerhaft in andere Länder; in den verlassenen Regionen fallen weitere Arbeitsplätze und Versorgungsangebote weg. Der Bund plant ein Gesetz zur Finanzierung von Krankenhäusern, das 1überall eine vergleichbare Grundversorgung sichern soll, ohne überall dieselben Einrichtungen vorzuschreiben.

Trifft „Gleichwertigkeit“ hier zu?

„Gleichwertigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergleichbares Niveau statt Identität als Ziel
    Ziel ist eine vergleichbare medizinische Grundversorgung, nicht eine identische Krankenhauslandschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Länderunterschiede mit Beeinträchtigung des Sozialgefüges oder konkrete Gefahr
    Die massiven Versorgungslücken und ihre Abwanderungsfolgen erreichen die qualifizierte Schwelle für dieses Regelungsziel.
    erfüllt
BFall B

Die notwendige Krankenhausversorgung ist in allen Ländern gesichert. In einigen Ländern warten Patienten auf planbare Behandlungen durchschnittlich eine Woche länger als in anderen, ohne dass dadurch gesundheitliche Nachteile entstehen oder Menschen ihren Wohnort wechseln. Der Bund plant ein Gesetz zur Finanzierung von Krankenhäusern, das 1durch zusätzliche Behandlungskapazitäten ein vergleichbares Versorgungsniveau sichern soll, ohne überall dieselben Einrichtungen vorzuschreiben.

Trifft „Gleichwertigkeit“ hier zu?

„Gleichwertigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche Länderunterschiede mit Beeinträchtigung des Sozialgefüges oder konkrete Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergleichbares Niveau statt Identität als Ziel
    Auch hier wird eine vergleichbare Versorgung und keine identische Ausgestaltung angestrebt.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Länderunterschiede mit Beeinträchtigung des Sozialgefüges oder konkrete Gefahr
    Die begrenzten Wartezeitunterschiede beeinträchtigen das bundesstaatliche Sozialgefüge nicht und lassen eine solche Entwicklung nicht konkret erwarten.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGleichwertigkeit wird mit überall identischen Leistungen und Einrichtungen gleichgesetzt.

RichtigEin vergleichbares Niveau genügt; Unterschiede in der regionalen Ausgestaltung bleiben zulässig.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Eingreifen des Bundes wird erst bei bereits eingetretener erheblicher Auseinanderentwicklung für möglich gehalten.

RichtigAuch eine sich konkret abzeichnende erhebliche Auseinanderentwicklung mit Beeinträchtigung des bundesstaatlichen Sozialgefüges kann die Schwelle erreichen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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