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Freier Mitarbeiter

§ 611 BGB · Zivilrecht

Ein freier Mitarbeiter ist eine natürliche Person, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags für einen Auftraggeber tätig wird und dabei persönlich unabhängig ist, also ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der tatsächlichen Vertragsdurchführung, der Weisungsbindung und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.

Merksatz

Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit, nicht eine einzelne Vorgabe des Auftraggebers.

Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?Die Vertragsart allein trennt beide nicht: Auch ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit im Gesamtbild.
Freier Mitarbeiter
Arbeitnehmer
Vertragstyp
Dienst- oder Werkvertrag
Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags
Persönliche Abhängigkeit
Besteht nicht
Besteht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Grafikerin Lea vereinbart mit einem Verlag, ihn gegen ein monatliches Honorar laufend bei der Gestaltung seiner Zeitschriften zu beraten. Sie entscheidet selbst über Arbeitsweise, Arbeitsort und Arbeitszeiten und muss ihre Vorschläge lediglich bis zum jeweils vereinbarten Termin abgeben. Sie arbeitet in ihrem eigenen Atelier und ist keinem Vorgesetzten des Verlags zugeordnet.

Trifft „Freier Mitarbeiter“ hier zu?

„Freier Mitarbeiter“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person
    Lea ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit für einen Auftraggeber aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags
    Die laufende Beratung gegen Vergütung ist Gegenstand eines Dienstvertrags mit dem Verlag.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Unabhängigkeit bei der tatsächlichen Tätigkeit
    Lea organisiert ihre Tätigkeit eigenständig; die vereinbarten Abgabetermine begründen hier keine persönliche Abhängigkeit.
    erfüllt
BFall B

Die Grafikerin Lea vereinbart mit einem Verlag, ihn gegen ein monatliches Honorar laufend bei der Gestaltung seiner Zeitschriften zu beraten. Tatsächlich arbeitet Lea täglich von 9 bis 17 Uhr im Verlag und muss die Arbeitsanweisungen des Abteilungsleiters zu Inhalt und Ablauf ihrer Aufgaben befolgen. Der Abteilungsleiter teilt ihr jeden Morgen Aufgaben zu und kontrolliert deren Ausführung.

Trifft „Freier Mitarbeiter“ hier zu?

„Freier Mitarbeiter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönliche Unabhängigkeit bei der tatsächlichen Tätigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person
    Lea ist ein Mensch und damit eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit für einen Auftraggeber aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags
    Die vereinbarten Beratungsleistungen beruhen auf einem Dienstvertrag, dessen Unterfall auch der Arbeitsvertrag ist.
    erfüllt
  3. 3
    Persönliche Unabhängigkeit bei der tatsächlichen Tätigkeit
    Feste Arbeitszeiten, umfassende Arbeitsanweisungen und die Unterordnung unter den Abteilungsleiter begründen persönliche Abhängigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon einen vorgegebenen Arbeitsort oder einen vereinbarten Abgabetermin mit persönlicher Abhängigkeit gleichsetzen.

RichtigEinzelne organisatorische Vorgaben schließen Selbstständigkeit nicht automatisch aus; entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie tatsächlichen Arbeitsbedingungen nicht prüfen, weil der Vertrag die Person als freien Mitarbeiter bezeichnet.

RichtigDie Vertragsbezeichnung allein genügt nicht; insbesondere die tatsächliche Vertragsdurchführung muss untersucht werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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