Definitionen
Fahrlässigkeit (Zivilrecht)
§ 276 Abs. 2 BGB · ZivilrechtFahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Verletzung dieser Sorgfalt voraus, bei der unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und die auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände subjektiv unentschuldbar ist.
Ein eingetretener Schaden allein belegt noch keine Missachtung der erforderlichen Sorgfalt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena fährt bei Tageslicht mit dem Auto auf eine gut einsehbare Kreuzung zu. 2Sie liest während der Fahrt eine Nachricht auf ihrem Handy und schaut mehrere Sekunden nicht auf die Straße. Dadurch bemerkt sie die rote Ampel nicht und stößt mit einem querenden Auto zusammen.
Trifft „Fahrlässigkeit (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIm Verkehr erforderlicher SorgfaltsmaßstabBeim Autofahren gehört es zur erforderlichen Sorgfalt, die Straße und die Verkehrszeichen aufmerksam zu beobachten.
- 2erfülltAußerachtlassen dieser SorgfaltLena vernachlässigt die erforderliche Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen.
1Lena fährt bei Tageslicht mit dem Auto auf eine gut einsehbare Kreuzung zu. Sie schaut auf die Straße, beobachtet den Verkehr und bleibt bei Rot rechtzeitig vor der Haltelinie stehen.
Trifft „Fahrlässigkeit (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIm Verkehr erforderlicher SorgfaltsmaßstabAuch hier muss Lena die Straße und die Verkehrszeichen aufmerksam beobachten.
- 2fehltAußerachtlassen dieser SorgfaltLena beobachtet den Verkehr und hält rechtzeitig an, sodass sie die erforderliche Sorgfalt einhält.
Typische Fehler
FehlerAus einem Schaden wird ohne weitere Prüfung auf Fahrlässigkeit geschlossen.
RichtigEs muss festgestellt werden, welche Sorgfalt erforderlich war und wodurch sie missachtet wurde.
FehlerFür grobe Fahrlässigkeit wird allein eine objektiv besonders schwere Sorgfaltsverletzung geprüft.
RichtigZusätzlich muss der Verstoß unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände subjektiv unentschuldbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata