Definitionen
Fälliger Anspruch
§ 288 StGB · StrafrechtEin Anspruch ist fällig, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann, d.h. die Leistungszeit eingetreten ist und der Schuldner zur sofortigen Erfüllung verpflichtet ist; im Strafrecht ist die Fälligkeit insbesondere für die Beurteilung einer drohenden Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB relevant.
Ein Anspruch kann schon bestehen, bevor der Gläubiger die Leistung verlangen darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea leiht Ben 500 Euro und zahlt ihm das Geld aus. 2Die beiden vereinbaren den 15. Juni 2026 als Rückzahlungstag. Am 15. Juni 2026 hat Ben noch nichts zurückgezahlt.
Trifft „Fälliger Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender AnspruchAus dem ausgezahlten Darlehen hat Lea einen Anspruch gegen Ben auf Rückzahlung.
- 2erfülltSofortige LeistungspflichtDer vereinbarte Rückzahlungstag ist erreicht, sodass Lea die Rückzahlung jetzt verlangen kann.
1Lea leiht Ben 500 Euro und zahlt ihm das Geld aus. Die beiden vereinbaren den 15. Juni 2026 als Rückzahlungstag. Am 12. Juni 2026 hat Ben noch nichts zurückgezahlt.
Trifft „Fälliger Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender AnspruchAus dem ausgezahlten Darlehen hat Lea bereits einen Anspruch gegen Ben auf Rückzahlung.
- 2fehltSofortige LeistungspflichtDer vereinbarte Rückzahlungstag liegt noch in der Zukunft, sodass Lea die Rückzahlung noch nicht verlangen kann.
Typische Fehler
FehlerDie Fälligkeit erst mit einem gerichtlichen Vollstreckungstitel annehmen.
RichtigDie Fälligkeit richtet sich nach der Leistungszeit und setzt keinen Vollstreckungstitel voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema