Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Fälligkeit der Verpflichtung

§ 3 Abs. 2 Buchst. b VwVG · Öffentliches Recht

Eine Verpflichtung ist fällig, wenn der Pflichtige sie nach dem maßgeblichen Verwaltungsakt oder der gesetzlichen Regelung sofort oder nach Ablauf einer gesetzten Frist zu erfüllen hat und die Erfüllungszeit eingetreten ist, ohne dass die Verpflichtung bisher erfüllt wurde.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die noch offene Verpflichtung bereits erfüllt werden muss.

Wann wird die Verpflichtung fällig?Gezeigt ist eine noch offene Verpflichtung, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist zu erfüllen ist.
  1. Vor Fristablauf
    Erfüllungszeit steht noch aus
    Die Verpflichtung ist erst nach Ablauf der gesetzten Frist zu erfüllen.
  2. Nach Fristablauf
    Erfüllungszeit eingetreten
    Die Frist ist abgelaufen; die weiterhin offene Verpflichtung ist nun zu erfüllen.
  1. Erfüllungszeit steht noch aus Die Verpflichtung ist erst nach Ablauf der gesetzten Frist zu erfüllen.
  2. Erfüllungszeit eingetreten Die Frist ist abgelaufen; die weiterhin offene Verpflichtung ist nun zu erfüllen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Behörde setzt gegenüber Nora eine Gebühr von 80 Euro fest und bestimmt, dass sie diese am 15. Mai 2025 zahlen muss. 2Am 16. Mai 2025 3hat Nora noch nichts gezahlt.

Trifft „Fälligkeit der Verpflichtung“ hier zu?

„Fälligkeit der Verpflichtung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfüllungszeit durch Verwaltungsakt oder Gesetz bestimmt
    Die behördliche Gebührenfestsetzung bestimmt den Zahlungstag.
    erfüllt
  2. 2
    Erfüllungszeit eingetreten
    Der festgelegte Zahlungstag ist bereits verstrichen.
    erfüllt
  3. 3
    Verpflichtung noch nicht erfüllt
    Die festgesetzte Gebühr ist noch offen.
    erfüllt
BFall B

1Die Behörde setzt gegenüber Nora eine Gebühr von 80 Euro fest und bestimmt, dass sie diese am 15. Mai 2025 zahlen muss. Am 14. Mai 2025 3hat Nora noch nichts gezahlt.

Trifft „Fälligkeit der Verpflichtung“ hier zu?

„Fälligkeit der Verpflichtung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfüllungszeit eingetreten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfüllungszeit durch Verwaltungsakt oder Gesetz bestimmt
    Die behördliche Gebührenfestsetzung bestimmt den Zahlungstag.
    erfüllt
  2. 2
    Erfüllungszeit eingetreten
    Am 14. Mai liegt der festgelegte Zahlungstag noch in der Zukunft.
    fehlt
  3. 3
    Verpflichtung noch nicht erfüllt
    Die festgesetzte Gebühr ist noch offen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wird ohne Prüfung der festgelegten Erfüllungszeit auf sofortige Fälligkeit geschlossen.

RichtigEs ist zu prüfen, ob sofort oder erst nach Ablauf einer gesetzten Frist geleistet werden muss.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.