Definitionen
Fahrzeugführer
§ 316 StGB · StrafrechtFahrzeugführer ist, wer ein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung ganz oder wenigstens zum Teil lenkt und beherrscht, also die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt.
Das Starten des Motors allein macht noch nicht zum Fahrzeugführer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna fährt mit 1einem Auto über eine öffentlich zugängliche Straße. 2Sie betätigt selbst Gaspedal und Bremse und lenkt den Wagen durch eine Kurve.
Trifft „Fahrzeugführer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFahrzeugEin Auto ist ein Fahrzeug.
- 2erfülltTatsächliche Steuerung der FahrbewegungAnna bestimmt die Fortbewegung durch die eigene Bedienung der wesentlichen technischen Einrichtungen.
Ben sitzt in einem auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellten 1Auto und startet den Motor. Er lässt den Wagen die ganze Zeit mit angezogener Feststellbremse an derselben Stelle stehen.
Trifft „Fahrzeugführer“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFahrzeugAuch das abgestellte Auto ist ein Fahrzeug.
- 2fehltTatsächliche Steuerung der FahrbewegungBen startet lediglich den Motor, ohne das Auto in Bewegung zu setzen oder während einer Fahrt zu steuern.
Typische Fehler
FehlerFahrzeuge mit Kraftfahrzeugen gleichsetzen und deshalb Radfahrer aus dem Anwendungsbereich ausschließen.
RichtigAuch Fahrräder sind Fahrzeuge; § 316 StGB setzt kein motorisiertes Fahrzeug voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata