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Fahrzeugführer

§ 316 StGB · Strafrecht

Fahrzeugführer ist, wer ein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung ganz oder wenigstens zum Teil lenkt und beherrscht, also die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt.

Merksatz

Das Starten des Motors allein macht noch nicht zum Fahrzeugführer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna fährt mit 1einem Auto über eine öffentlich zugängliche Straße. 2Sie betätigt selbst Gaspedal und Bremse und lenkt den Wagen durch eine Kurve.

Trifft „Fahrzeugführer“ hier zu?

„Fahrzeugführer“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fahrzeug
    Ein Auto ist ein Fahrzeug.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Steuerung der Fahrbewegung
    Anna bestimmt die Fortbewegung durch die eigene Bedienung der wesentlichen technischen Einrichtungen.
    erfüllt
BFall B

Ben sitzt in einem auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellten 1Auto und startet den Motor. Er lässt den Wagen die ganze Zeit mit angezogener Feststellbremse an derselben Stelle stehen.

Trifft „Fahrzeugführer“ hier zu?

„Fahrzeugführer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Steuerung der Fahrbewegung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fahrzeug
    Auch das abgestellte Auto ist ein Fahrzeug.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Steuerung der Fahrbewegung
    Ben startet lediglich den Motor, ohne das Auto in Bewegung zu setzen oder während einer Fahrt zu steuern.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFahrzeuge mit Kraftfahrzeugen gleichsetzen und deshalb Radfahrer aus dem Anwendungsbereich ausschließen.

RichtigAuch Fahrräder sind Fahrzeuge; § 316 StGB setzt kein motorisiertes Fahrzeug voraus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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