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Entscheidungsregel

Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG · Strafrecht

Die Entscheidungsregel ist der normative Grundsatz, nach dem bei nicht behebbaren Zweifeln über das Vorliegen eines strafbegründenden oder strafschärfenden Umstands zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (in dubio pro reo), während bei entlastenden Umständen Zweifel ebenfalls zu dessen Gunsten wirken.

Merksatz

Der Zweifelssatz greift bei verbleibenden Tatsachenzweifeln, nicht bei Zweifeln an der Gesetzesauslegung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nachts wird die Schaufensterscheibe eines Geschäfts absichtlich eingeschlagen. Ben steht deshalb vor Gericht. Das Gericht hat alle verfügbaren Aussagen, Aufnahmen und Spuren geprüft. Trotzdem bleibt offen, ob Ben oder jemand anderes die Scheibe eingeschlagen hat; weitere Möglichkeiten zur Aufklärung gibt es nicht.

Trifft „Entscheidungsregel“ hier zu?

„Entscheidungsregel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem strafrechtlich erheblichen tatsächlichen Umstand
    Die Frage, wer die Scheibe eingeschlagen hat, betrifft eine für Bens Strafbarkeit erhebliche Tatsache.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht behebbare Zweifel
    Auch nach vollständiger Aufklärung und Würdigung der Beweise kann das Gericht Bens Täterschaft nicht feststellen.
    erfüllt
BFall B

Nachts wird die Schaufensterscheibe eines Geschäfts absichtlich eingeschlagen. 1Ben steht deshalb vor Gericht und bestreitet, die Scheibe eingeschlagen zu haben. Das Gericht prüft alle verfügbaren Aussagen, Aufnahmen und Spuren und erkennt Ben auf einer deutlichen Videoaufnahme beim Einschlagen der Scheibe. Nach dem Abgleich mit den übrigen Beweisen steht für das Gericht fest, dass Ben die Scheibe eingeschlagen hat.

Trifft „Entscheidungsregel“ hier zu?

„Entscheidungsregel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht behebbare Zweifel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem strafrechtlich erheblichen tatsächlichen Umstand
    Gegenstand der Beweisaufnahme ist die für Bens Strafbarkeit erhebliche Frage seiner Täterschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht behebbare Zweifel
    Das Gericht hat die zunächst offene Tatsachenfrage geklärt und ist von Bens Täterschaft überzeugt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerZweifel an der Auslegung eines Straftatbestands werden mithilfe des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten entschieden.

RichtigDer Zweifelssatz betrifft tatsächliche Umstände; Rechtsfragen sind durch Auslegung zu klären.

Prüfungsort

FehlerBereits bei jedem einzelnen Beweismittel wird zwingend die für den Angeklagten günstigste Deutung gewählt.

RichtigDie Regel greift erst, wenn nach Ausschöpfung der gebotenen Aufklärung und Würdigung aller Beweise nicht behebbare Zweifel verbleiben.

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